Dienstleistung
Gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern
Wichtigste Merkmale
Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grundstücke sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.
Direkte Nachbarn haben die Möglichkeit, die gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern zu beantragen.
Einrichtung
Amt für Bodenschutz und Abfallwirtschaft
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen
04431 85-801
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
- Es muss sich um benachbarte Grundstücke handeln. Benachbart sind Grundstücke, wenn sie gemeinsame Grenzen haben oder sich an einer Straße oder einem Weg unmittelbar gegenüberliegen.
- Die Antragstellung ist nur durch die Grundstückseigentümer möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Der Bewilligungsbescheid wird nur dem/der Bevollmächtigten der Nutzergemeinschaft zugestellt.
Der/Die Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 – insbesondere für die pünktliche Bereitstellung der Abfallbehälter sowie die Einhaltung der maximalen Nutzlast – sowie gemäß § 26 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Oldenburg verantwortlich.
Jeder der beteiligten Anschlusspflichtigen haftet für die Gebühr als Gesamtschuldner(in).
Die Grundgebühr nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im
Landkreis Oldenburg ist von jedem der Anschlusspflichtigen zu entrichten. Gemeinsam genutzte Behälter erscheinen nur auf dem Abgabebescheid der/des Bevollmächtigten.
Voraussetzungen
- Es muss sich um benachbarte Grundstücke handeln. Benachbart sind Grundstücke, wenn sie gemeinsame Grenzen haben oder sich an einer Straße oder einem Weg unmittelbar gegenüberliegen.
- Die Antragstellung ist nur durch die Grundstückseigentümer möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Der Bewilligungsbescheid wird nur dem/der Bevollmächtigten der Nutzergemeinschaft zugestellt.
Der/Die Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 – insbesondere für die pünktliche Bereitstellung der Abfallbehälter sowie die Einhaltung der maximalen Nutzlast – sowie gemäß § 26 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Oldenburg verantwortlich.
Jeder der beteiligten Anschlusspflichtigen haftet für die Gebühr als Gesamtschuldner(in).
Die Grundgebühr nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im
Landkreis Oldenburg ist von jedem der Anschlusspflichtigen zu entrichten. Gemeinsam genutzte Behälter erscheinen nur auf dem Abgabebescheid der/des Bevollmächtigten.