Dienstleistung
Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben
Wichtigste Merkmale
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.
Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
- Denkmalschutz
- Naturschutz
- Umweltschutz
- Ort- und Landschaftsbild
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Für Bauvorhaben
- in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
- im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Einrichtung
Bauordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-215
04431 85-958
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
2 Jahre
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt oder große selbständige Stadt).
Zuständige Stelle
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt oder große selbständige Stadt).
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Schlagwörter
Ausnahmegenehmigung, Baugenehmigung, Grundstück, Bauherr, Ausnahmebewilligung, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Bauvorhaben starten, Bauleiter, Bauleiterin, Bauherrin, Bauvorhaben, Ausnahmegenehmigung, Baugenehmigung, Grundstück, Bauherr, Ausnahmebewilligung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Bauherrin, Bauleiter, Bauvorhaben, Bauvorhaben starten, Bauleiterin, Baurecht, Bauplanung, Bauordnung, Bauleitung, Baugenehmigungsbehörde, Veränderungssperre
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt oder große selbständige Stadt).
Zuständige Stelle
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt oder große selbständige Stadt).
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch