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Verlängerung der Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe beantragen

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Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.

Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.


Pfandleiherverordnung (PfandlV)
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Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Postfach
Postfach 1464
27781 Wildeshausen
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nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich

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Telefon
0800 818-8100

Häufig gestellte Fragen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

  • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht
  • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann
  • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist

Pfandleiherverordnung (PfandlV)

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Pfandleiherlaubnis
  • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung