Dem Landkreis Vechta als zuständige "Untere Bodenschutzbehörde" ist das Auf- oder Einbringen verschiedener Bodenmaterialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht (wie z.B. Baggergut, Oberboden) mit einem Volumen ab 500 Kubikmetern unter Angabe einiger Eckdaten spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.

Sofern es sich um eine Bodenauffüllung im Außenbereich handelt, die auf einer Fläche von mehr als 300 qm oder über 3 m Höhe erfolgen soll, ist eine Baugenehmigung gem. § 59 NBauO einzuholen. Die Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV ist dann nicht erforderlich.

Eine entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 BBodSchV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Nr. 5 BBodSchV dar.

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Häufig gestellte Fragen

§ 6 Abs. 8 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)


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