Maßnahmen an Baudenkmalen bedürfen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.

 

Gemäß §10 des NDSchG bedarf einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde, wer

  • ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen,
  • ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  • die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet den Antrag und erteilt eine schriftliche Genehmigung für die oben genannten Maßnahmen. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten begonnen werden.

 

Bei allen baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.

 

Es empfiehlt sich ein vorheriges Abstimmungsgespräch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Servicezeiten

Montag - Freitag 08:30 - 12:30

Donnerstag zusätzlich 14:30 - 17:00

und nach Vereinbarung


Fax
04441/898-1037
Telefon
04441/898-0

Häufig gestellte Fragen

Bitte wenden Sie sich zu Fragen an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Vechta.


Zum Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung sind alle für die Beurteilung der Maßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Dies sind im Wesentlichen:

  • Antragsformular
  • amtlicher Lageplan bei nicht eindeutig adressierten und lokalisierbaren Gebäuden
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bzw. Detailzeichnungen
  • Gutachten
  • Sanierungskonzept
  • Baubeschreibung/Maßnahmenbeschreibung

Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung sowie die Genehmigung selbst sind kostenlos.


Die denkmalrechtliche Genehmigung erlischt gem. § 24 Absatz 2 NDSchG, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung der Maßnahme zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann verlängert werden.


Neben steuerrechtlichen Vergünstigungen besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, Maßnahmen an Denkmalen durch Fördermittel zu unterstützen. Voraussetzung ist die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Hierzu berät Sie das Team der Unteren Denkmalschutzbehörde gerne im Rahmen Ihres Antragverfahrens.


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