Dienstleistung
Maßnahmenplanung Antibiotikaminimierung
Vor dem Hintergrund zunehmender Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika hat die Bundesregierung mit dem Gesetz über den Verkehr von Tierarzneimitteln (TAMG, §§ 54 - 59) ein Erfassungssystem (Datenbank) für Antibiotikagaben bei Rindern, Schweinen und Geflügel geschaffen. Über Kennzahlen werden Betriebe identifiziert, die häufig Antibiotika anwenden. Diese müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika ergreifen, die sie in Form eines Maßnahmenplans der zuständigen Behörde übermitteln.
Die Pläne beinhalten:
- Erfassung aller Antibiotikaanwendungen, einschließlich der Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank
- Ermittlung von betrieblichen Therapiehäufigkeiten und bundesweiten Kennzahlen
- Monitoring zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Montag - Freitag 08:30 - 12:30
Donnerstag zusätzlich 14:30 - 17:00
und nach Vereinbarung
04441/898-1037
04441/898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit neuen Fristen sowie Regelungen in Bezug auf Mitteilungen zu allen Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute. Hier finden Sie die Erstinformationen LAVES.
Zudem hat die Kreisverwaltung Tierhalterinformationen Landkreis Vechta zusammengestellt.
Übersicht zu den ab 01.01.2023 geltenden Fristen/mitteilungspflichtigen Nutzungsarten.
Leistungsbeschreibung
Inhalt des Maßnahmenplanes:
Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan“ der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) vom 02. Januar 2023 zu erstellen.
Danach hat der Plan mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere
- der Hygiene
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe
- des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weitere Tierärztinnen oder Tierärzte
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalte
2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten
3. Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen
4. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes
5. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll
6. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen
Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Abgabe des Maßnahmenplanes
Überschreitet die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2, ist für das erste Kalenderhalbjahr eines Jahres bis zum 01. Oktober ein Maßnahmenplan einzureichen. Erfolgt eine Überschreitung der Kennzahl 2 im zweiten Kalenderhalbjahr eines Jahres, ist bis zum 01. April des Folgejahres ein Maßnahmenplan einzureichen.
Der Maßnahmenplan ist per Post oder per Mail an das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Vechta zu übersenden.
Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich (§ 58 Abs. 5 TAMG).
Voraussetzungen
Das Konzept wendet sich an berufs- und gewerbsmäßige Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten wobei bei den jeweiligen im Anschluss aufgeführten Nutzungsarten entsprechende Bestandsuntergrenzen gelten:
- Rinder
- 25 Milchkühe (Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung)
- 25 Kälber, Zukauf (nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten)
- Schweine
- 250 Mastschweine (zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg)
- 250 Ferkel unter 30 kg (Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg)
- 85 Zuchtschweine (zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung)
- Saugferkel bezogen auf 85 Zuchtschweine (nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird)
- Hühner
- 10000 Masthühner (zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres)
- 4000 Legehennen (zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb)
- 1000 Junghennen (zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb)
- Puten
- 1000 Mastputen (zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres)
Somit ist mitteilungspflichtig, wer die oben genannten Bestandsuntergrenzen für die jeweilige Nutzungsart im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres überschreitet.
Sollten sich Betriebe vorsorglich als "mitteilungspflichtig" für eine Nutzungsart gemeldet haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze nicht überschreitet, ist die fehlerhafte als "mitteilungspflichtig" eingetragene Nutzungsart in "nicht mitteilungspflichtig" zu ändern. Gleiches gilt für Betriebe, die sich für die eingetragene Nutzungsart als „nicht mitteilungspflichtig“ erklärt haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze überschreitet. Diese müssen die eingetragene Nutzungsart in „mitteilungspflichtig“ ändern.
Schlagwörter
Antibiotikaminimierung, Antibiotika, Minimierung, Maßnahmenplanung, Rind, Schwein, Huhn, Pute
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit neuen Fristen sowie Regelungen in Bezug auf Mitteilungen zu allen Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute. Hier finden Sie die Erstinformationen LAVES.
Zudem hat die Kreisverwaltung Tierhalterinformationen Landkreis Vechta zusammengestellt.
Übersicht zu den ab 01.01.2023 geltenden Fristen/mitteilungspflichtigen Nutzungsarten.
Leistungsbeschreibung
Inhalt des Maßnahmenplanes:
Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan“ der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) vom 02. Januar 2023 zu erstellen.
Danach hat der Plan mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere
- der Hygiene
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe
- des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weitere Tierärztinnen oder Tierärzte
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalte
2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten
3. Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen
4. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes
5. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll
6. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen
Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Abgabe des Maßnahmenplanes
Überschreitet die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2, ist für das erste Kalenderhalbjahr eines Jahres bis zum 01. Oktober ein Maßnahmenplan einzureichen. Erfolgt eine Überschreitung der Kennzahl 2 im zweiten Kalenderhalbjahr eines Jahres, ist bis zum 01. April des Folgejahres ein Maßnahmenplan einzureichen.
Der Maßnahmenplan ist per Post oder per Mail an das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Vechta zu übersenden.
Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich (§ 58 Abs. 5 TAMG).
Voraussetzungen
Das Konzept wendet sich an berufs- und gewerbsmäßige Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten wobei bei den jeweiligen im Anschluss aufgeführten Nutzungsarten entsprechende Bestandsuntergrenzen gelten:
- Rinder
- 25 Milchkühe (Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung)
- 25 Kälber, Zukauf (nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten)
- Schweine
- 250 Mastschweine (zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg)
- 250 Ferkel unter 30 kg (Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg)
- 85 Zuchtschweine (zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung)
- Saugferkel bezogen auf 85 Zuchtschweine (nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird)
- Hühner
- 10000 Masthühner (zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres)
- 4000 Legehennen (zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb)
- 1000 Junghennen (zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb)
- Puten
- 1000 Mastputen (zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres)
Somit ist mitteilungspflichtig, wer die oben genannten Bestandsuntergrenzen für die jeweilige Nutzungsart im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres überschreitet.
Sollten sich Betriebe vorsorglich als "mitteilungspflichtig" für eine Nutzungsart gemeldet haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze nicht überschreitet, ist die fehlerhafte als "mitteilungspflichtig" eingetragene Nutzungsart in "nicht mitteilungspflichtig" zu ändern. Gleiches gilt für Betriebe, die sich für die eingetragene Nutzungsart als „nicht mitteilungspflichtig“ erklärt haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze überschreitet. Diese müssen die eingetragene Nutzungsart in „mitteilungspflichtig“ ändern.