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Gewerbliche Direkteinleitung von Abwasser


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Gemäß § 57 WHG darf Abwasser nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, wobei der Stand der Technik durch fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen bestimmt wird. Für die einzelnen Stoffe, die eingeleitet werden, gelten strenge Anforderungen; darüber hinaus ist eine Abgabe für die Einleitung der Schmutzfracht zu zahlen.

 

Das Wasserhaushaltsgesetz und das Niedersächsische Wassergesetz enthalten eine Fülle von Regelungen zur Behandlung und zum Einleiten von Abwasser und Stoffen. Die Abwasserverordnung regelt die Abwasserbehandlung vor Einleitung in ein Gewässer (Direkteinleitung).

 

Unter industriellem und gewerblichem Abwasser werden alle Abwässer verstanden, die bei Produktions- und Verarbeitungsprozessen in der Industrie und im Gewerbe anfallen. Dazu gehören auch kommunalähnliche Abwässer, die biologisch gereinigt werden und Kühlwässer aus Kraftwerken sowie Spülwässer aus der Wasseraufbereitung. In den gewerblichen und industriellen Abwässern können giftige, langlebige, anreicherbare, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Inhaltsstoffe enthalten sein, die als "gefährliche Stoffe" bezeichnet werden. Diese "gefährlichen Inhaltsstoffe" können zu einer Belastung der Kläranlagen bzw. der Gewässer führen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber branchenbezogene wasserrechtliche Bestimmungen erlassen (Abwasserverordnung), die die Vorbehandlung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltstoffen vor Einleitung in eine kommunale Kläranlage (Indirekteinleiter) bzw. die Abwasserbehandlung vor Einleitung in ein Gewässer (Direkteinleitung) regelt.

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Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Abwasserverordnung (AbwV)


Direkteinleitung, Einleitung, Abwasser