Dienstleistung
Antrag auf Abnahme fliegender Bauten (§75 NBauO)
Wichtigste Merkmale
Fliegende Bauten sind z.B.:
- Veranstaltungszelte – mit über 75 qm Fläche (z.B. Zelte für Dorffeste und ähnliche Veranstaltungen, Bierzelte)
- Fahrgeschäfte (Karussells), Autoscooter, etc.
- größere Veranstaltungsbühnen.
Die Aufstellung fliegender Bauten muss rechtzeitig vorher angezeigt werden. Bevor diese Bauten in Gebrauch genommen werden dürfen, ist eine Abnahme durch die untere Bauaufsichtsichtsbehörde erforderlich. Auch wenn noch kein genauer Abnahmetermin (Uhrzeit) vereinbart werden kann, sollte bereits eine Anmeldung unter Angabe des Abnahmetages erfolgen. Das Prüfbuch ist vorzulegen.
Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung; allerdings ist für sie in Niedersachsen eine gültige Ausführungsgenehmigung erforderlich (Prüfbuch).
Einrichtung
Untere Bauaufsichtsbehörde
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Montag - Freitag 08:30 - 12:30
Donnerstag zusätzlich 14:30 - 17:00
und nach Vereinbarung
04441/898-1037
04441/898-0
Häufig gestellte Fragen
Rechtsgrundlage
§75 NBauO
Welche Fristen muss ich beachten?
Konkrete Frist?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art und Größe des fliegenden Baus.
Rechtsgrundlage
§75 NBauO
Welche Fristen muss ich beachten?
Konkrete Frist?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art und Größe des fliegenden Baus.