Gefördert werden: 

 

Existenzgründungen mit Investitionen in materielle und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter, 


die erstmalige bauliche Errichtung bzw. der Kauf einer Betriebsstätte im Landkreis Vechta 
durch ein bestehendes Unternehmen, wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitarbeitsplatz 
geschaffen und besetzt wird, 


bei Unternehmensnachfolgen mit Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne ihren Erwerb geschlossen worden wäre, und sofern die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor zu Marktbedingungen erworben werden, nur die über diesen
Erwerb hinausgehenden Kosten, z. B. für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung, Prozessoptimierung und Effizienzsteigerung.

 

bei Unternehmensnachfolgen im Wege des Generationenwechsels durch Familienangehörige oder ehemalige Beschäftigte des ursprünglichen Eigentümers nur die über diesen Erwerb hinausgehenden Kosten, z. B. für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung, Prozessoptimierung und 
Effizienzsteigerung. 


für Start-Ups/Gründer: Zuschuss zu den Mietkosten in den Räumlichkeiten der Initiative START:PUNKT im Landkreis Vechta und Mitnutzung der dortigen Infrastruktur, begrenzt auf die Netto-Kaltmiete, für längstens 24 Monate, max. jedoch 400 € pro Monat, wenn Kontingente und Haushaltsmittel verfügbar. Hierbei darf der Zuwendungsempfänger nicht gleichzeitig als Vermieter fungieren.

 

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Servicezeiten

Montag - Freitag 08:30 - 12:30

Donnerstag zusätzlich 14:30 - 17:00

und nach Vereinbarung


Fax
04441/898-1037
Telefon
04441/898-0

Häufig gestellte Fragen

 

Gemäß § 58 Abs.1 Ziff. 5 u. 14 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der aktuell gültigen Fassung gewährt der Landkreis Vechta Existenzgründern1 sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur Durchführung von betrieblichen Investitionen und zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze nichtrückzahlbare Zuschüsse. 


Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission in der aktuell gültigen Fassung (AGVO). 


Grundlage der Förderung sind insbesondere Art. 3 und Art. 17 der AGVO. 


Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Landkreis als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

 


 

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) aus Industrie, Handwerk, Handel, Bau-, Verkehrs-, Dienstleistungs- und Beherbergungsgewerbe sowie Freiberufler mit Sitz im Landkreis Vechta und Existenzgründer aus diesen Bereichen, die beabsichtigen, einen Betrieb im Landkreis Vechta zu gründen oder zu übernehmen. 

 

Für die Antragsberechtigung gilt die KMU-Definition der EU-Kommission gem. Anhang I zur 
Allgemeinen Gruppenfreistellungverordnung (AGVO) in der aktuell gültigen Fassung. 

Eine Förderung nach der Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars beim Landkreis Vechta gestellt worden ist. Der Zuwendungsempfänger kann somit direkt nach der Antragstellung mit seinem Vorhaben beginnen. Dabei ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. 

 

In den Fällen, in denen gem. Ziff. 5.2 dieser Richtlinie eine Arbeitsplatzerhöhung Voraussetzung für die Förderung ist, werden nur die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Eingang des Antrages geschaffen und besetzt wurden. 


Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein. Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens soll mindestens 25% der beihilfefähigen Investitionskosten betragen. Dieser Mindestbetrag darf keine öffentliche Förderung enthalten. 


Vollzeitdauerarbeitsplätze im Sinne dieses KMU-Förderprogramms sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit anteilig berechnet. Teilzeitarbeitsplätze, die sozialrechtlich wegen Geringfügigkeit nicht zur
Versicherungspflicht führen sowie Aushilfskräfte, Saisonarbeitsplätze und Leiharbeitnehmer bleiben unberücksichtigt. 


Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens auf mindestens 5.000,00 € netto belaufen.

 

Die mit Hilfe der Zuwendung neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze müssen für die Dauer von 3 Jahren ab Auszahlung der Zuwendung vorhanden und besetzt sein.  


Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind mindestens für die Dauer von 3 Jahren ab Auszahlung der Zuwendung zweckgebunden. Der Betrieb oder Teile des Betriebes dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nicht stillgelegt, anderen übertragen oder zur Nutzung überlassen oder aus dem Landkreis Vechta hinaus verlagert werden. 


Mit dem Vorhaben ist spätestens zwei Monate nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen. 

 

Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist auf maximal 12 Monate begrenzt. 

 


 

1. Antrag nach Vordruck 

 

2. Businessplan / Konzept einschl. Ertrags- und Rentabilitätsvorschau (bei Existenzgründung) oder Beschreibung des Unternehmens/Betriebes (Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten, Arbeitsplatzentwicklung, Umsatzentwicklung, Zukunftsaussichten)
   
3. Beschreibung und Begründung des Vorhabens und der vorgesehenen Investitionen:  
a)  bei baulichen Investitionen und Kauf zusätzlich: Bauzeichnung und Lageplan  

b)  bei Maschinen- und Einrichtungsgegenständen zusätzlich: Investitionsgüterliste über die im Rahmen des Antragsvorhabens anzuschaffenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 

   
4. aktuelle namentliche Übersicht über die vorhandenen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze

 

5. Gesellschaftsvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister sowie Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Bestätigung der Anmeldung beim Finanzamt bei Freiberuflern  

 

6. Ggf. Finanzierungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie Darlehensverträge 

 

8. Ggf. Bescheinigung des Finanzamtes / Steuerberaters über die steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung    

 


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