Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu sein, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu erhalten muss ein Antrag gestellt, die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und eine Kenntnisüberprüfung vor dem Gutachterausschuss des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie bestanden werden. Generelle Prüfungstermine sind der 3. Mittwoch im März und der 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres.



In Niedersachsen ist es zudem möglich sektorale Erlaubnisse nach dem Heilprakikergesetz auf dem Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Podologie zu beantragen. 

 

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Und nach Vereinbarung.


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Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 f. an.  Die Kosten für den Gutachterausschuss werden als Auslagen gesondert erhoben.


§ 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) 

§ 7 a Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)


Heilpratiker, Heilpraktikerin, Anmeldung, Beendigung, Heilkunde, Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Bestallung