Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

 

Zum 21. Mai 2022 treten Neuregelungen zu den Markt- und Berufszugangsverordnungen für Fahrzeuge über 2,5 t zulässige Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft. Demnach benötigen Unternehmen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht die Gemeinschaftslizenz.

 

Damit sind künftig grundsätzlich auch die Berufszugangsvoraussetzungen, das heißt Anforderungen an eine Niederlassung, Nachweis der fachlichen Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und persönlichen Zuverlässigkeit für die genannten Transporte, zu erfüllen.

 

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

 

Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt (innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz), bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz sowie gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen. Da die Voraussetzungen gleich sind, sollte grundsätzlich die Gemeinschaftslizenz beantragt werden.

 

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

 

Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

 

Die Gemeinschaftslizenz kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung (Lizenz) kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.

 

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Häufig gestellte Fragen

 

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz berechnen sich nach der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr. Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern sowie für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

 


 

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern. Beachten Sie diese Frist bei der Verlängerung einer bestehenden Genehmigung und berücksichtigen Sie diese.

 


 

Die Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

 

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

 

Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

 


 

Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:

 

o   Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht

o   bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag

o   Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat

o   Nachweis der Zuverlässigkeit:

(Führungszeugnisse sowie Auszüge aus dem Gewerbezentralregister sind bei der ortsansässigen Kommune oder online über https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ zu beantragen)

 -  Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)

 -  Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)

 -  Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)

o   Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:

-  Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)

-  Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)

-  Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)

-  Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)

-  Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und

falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

 

Nachweis der fachlichen Eignung:

 

o   Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder

o   Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)

 

 Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):

 

o   Nachweis der Zuverlässigkeit:

- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)

-  Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)

-  Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)

o   Nachweis der fachlichen Eignung:

-  Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder

-  Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)

o   Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:

-  Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)

-  Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten)

 


 

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

 

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

 

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

 

- dem Bundesamt für Güterverkehr,

- der Industrie- und Handelskammer,

- der zuständigen Fachgewerkschaft und

- dem Verband des Verkehrsgewerbes.

 

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

 


 

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

 

- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.

- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.

- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

 

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

 

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

 


Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Persönliche Zuverlässigkeit, Nationale beziehungsweise grenzüberschreitende EU-Lizenz, Fachliche Eignung, Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Persönliche Zuverlässigkeit, Nationale beziehungsweise grenzüberschreitende EU-Lizenz, Fachliche Eignung, Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens