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Wer gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern möchte, bedarf einer Erlaubnis (Beförderungserlaubnis). Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnispflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Ein Notifizierungsverfahren ersetzt nicht die Beförderungserlaubnis.

Für nicht als gefährlich eingestufte Abfälle ist eine Anzeige der gewerbsmäßigen Beförderung notwendig.

Servicezeiten

Montag - Freitag 08:30 - 12:30

Donnerstag zusätzlich 14:30 - 17:00

und nach Vereinbarung


Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

 

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen


Es werden die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) benötigt.

 

§ 9 Abs. 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 2.1.37 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 50,00 EUR und höchstens 2600,00 EUR an.

 

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Ein Unternehmen, das ein Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist und für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist benötigt keine Erlaubnis. Der zuständigen Stelle ist eine Anzeige für die gewerbsmäßge Beförderung von Abfällen vorzulegen.

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)


Sammler, Beförderer, Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen