Dienstleistung
Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition Erteilung
Wichtigste Merkmale
Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.
Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
 Montag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
 
 
 Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
 
  Montag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Vechta
                
                    
                    Postfach 1353
49375 Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
04441 8981037
04441 8982601
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Es müssen keine Fristen beachtet werden.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
 
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Die Empfängerin/der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
  
 - Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
  
 - Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
  
 - Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - 
  Waffenhandelserlaubnis
   oder 
  Waffenherstellungserlaubnis
 
  
 - Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV))
  
 - 
  Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen: 
  
 
   - Name und Anschrift der Firma,
  
   - Telefon- oder Telefaxnummer,
  
   - Vor- und Familiennamen,
  
   - Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
  
   - Empfängermitgliedstaat
  
   - Art der Waffen und Munition
  
  
 
   
 
Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
 
 
 - die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers
  
 - 
  über die 
  Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger
  : 
  
 
   - Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer
  
  
 
   
 - 
  über die 
  Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG
  : 
  
 
   - Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer
  
  
 
   
 - 
  über die 
  vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung
  : 
  
 
   - Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen
  
  
 
   
 - 
  über die 
  Waffen
  : 
  
 
   - bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen
  
   - bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
  
  
 
   
 - 
  über die 
  Munition
  : 
  
 
   - Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen;
  
  
 
   
 - 
  über die 
  Lieferanschrift
  : 
  
 
   - genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
  
  
 
   
§ 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
§ 31 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 Waffengesetz (WaffG)
Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Hinweise (Besonderheiten)
                    
                
            
        
        
                                                Für die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze gelten gesonderte Bedingungen.
 
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).
 
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
§ 34 Waffengesetz (WaffG)
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Waffentransport, Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition: Erteilung
            
    
    
                                    
    
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Die Empfängerin/der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
 - Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
 - Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
 - Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.
 
erforderliche Unterlagen
- Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis
 - Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV))
 - 
  Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen: 
  
- Name und Anschrift der Firma,
 - Telefon- oder Telefaxnummer,
 - Vor- und Familiennamen,
 - Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
 - Empfängermitgliedstaat
 - Art der Waffen und Munition
 
 
Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers
 - 
  über die 
  Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger
  : 
  
- Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer
 
 - 
  über die 
  Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG
  : 
  
- Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer
 
 - 
  über die 
  vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung
  : 
  
- Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen
 
 - 
  über die 
  Waffen
  : 
  
- bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen
 - bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
 
 - 
  über die 
  Munition
  : 
  
- Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen;
 
 - 
  über die 
  Lieferanschrift
  : 
  
- genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
 
 
§ 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
§ 31 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 Waffengesetz (WaffG)
Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
Hinweise (Besonderheiten)
Für die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze gelten gesonderte Bedingungen.
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
§ 34 Waffengesetz (WaffG)