Dienstleistung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft beantragen
Wichtigste Merkmale
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.
Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen können.
Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen wurde.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
 Montag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
 
 
 Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
 
  Montag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
  
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Bearbeitungsdauer
                    
                
            
        
        
                                                 etwa sechs bis acht Wochen 
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde 
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. der Beschäftigungsverordnung.
  
 - Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  
 - Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. 
  
 - Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 
  
 - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  
 - Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
  
 -  
  Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt, wenn diese erforderlich ist). 
 
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Formulare
                    
                
            
        
        
                                                 
 - 
  Formulare: 
   Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis 
   (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
 
  
 - Onlineverfahren vereinzelt möglich
  
 - Schriftform erforderlich: ja
  
 - Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
  
                
                        
        
                            
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Pass oder Passersatz
  
 - Aufenthaltserlaubnis 
  
 - 
  Nachweise zum Lebensunterhalt:
  
   - Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
  
 
  - Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  
 
  - bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular 
   Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  ) oder Arbeitsvertrag
   
 - Aktuelles biometrisches Foto
  
 - Aktuelle Meldebescheinigung 
  
 - Mietvertrag 
  
 - Nachweis über Ihre Krankenversicherung 
  
 - Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen 
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
 
 
 - Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  
 - Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
  
 - Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  
 - Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
  
 - Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  
 - Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  
 - Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsbehelf
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  
 
 
 - Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt. 
  
 
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis
            
    
    
                                    
    
Welche Fristen muss ich beachten?
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
 
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. der Beschäftigungsverordnung.
 - Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
 - Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
 - Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
 - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
 - Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
 - Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt, wenn diese erforderlich ist).
 
Formulare
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
 - Onlineverfahren vereinzelt möglich
 - Schriftform erforderlich: ja
 - Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
 
erforderliche Unterlagen
- Pass oder Passersatz
 - Aufenthaltserlaubnis
 - 
  Nachweise zum Lebensunterhalt:
  
- Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ) oder Arbeitsvertrag - Aktuelles biometrisches Foto
 - Aktuelle Meldebescheinigung
 - Mietvertrag
 - Nachweis über Ihre Krankenversicherung
 - Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
 
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
 - Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
 - Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
 - Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
 - Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
 - Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
 - Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
 
Rechtsbehelf
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
 
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
 
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.