Dienstleistung
Anzeige von Trinkwasseranlagen (u.a. auch sogenannte Hausbrunnen) und Nichttrinkwasseranlagen aufgeben
Wichtigste Merkmale
Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wasserversorgungsanlagen werden durch das Gesundheitsamt überwacht.
Wenn Sie eine zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage, eine Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung betreiben möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:
- die Errichtung
- die Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
- die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- die vollständige oder teilweise Stilllegung
Ähnliches gilt, wenn Sie eine mobile oder eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage betreiben.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen Sie eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage ebenfalls anmelden. Dies gilt nicht für Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn Sie dort Trinkwasser einspeisen.
Einrichtung
Landkreis Vechta - Gesundheitsamt
Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1034
04441 898-0
Einrichtung
Landkreis Vechta - Amt für Umwelt und Tiefbau
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1041
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
3 Tage
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gesundheitsämter.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .
Infobroschüre des Umweltbundesamtes "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen"
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Schlagwörter
Lebensmittel, Gesundheitsamt, Trinkwasser, Trinkwasserversorgung, Stilllegung, Inbetriebnahme, Hausbrunnen, Eigenwasserversorgungsanlage, Lebensmittel, Gesundheitsamt, Trinkwasser, Trinkwasserversorgung, Stilllegung, Inbetriebnahme, Hausbrunnen, Eigenwasserversorgungsanlage, Tränkwasseranlage, mobile Wasserversorgungsanlage, Gebäudewasserversorgungsanlage, Wiederinbetriebnahme, Löschwasseranlage, zeitweilige Wasserversorgungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Nichttrinkwasseranlage, dezentrale Wasserversorgungsanlage, Wasserversorgungsanlage
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gesundheitsämter.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .
Infobroschüre des Umweltbundesamtes "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen"
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.