Dienstleistung
Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Wichtigste Merkmale
Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Zum Formular
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder-ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
- 
  An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von 
  
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
 - Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
 - Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
 - Edelsteine, Perlen und Schmuck
 - Altmetallen
 
 - Auskunfteien, Detekteien
 - Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
 - Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
 - Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
 - Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
 
Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
 Montag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
 
 
 Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
 
  Montag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Vechta
                
                    
                    Postfach 1353
49375 Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
04441 8981037
04441 8982601
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Bearbeitungsdauer
                    
                
            
        
        
                                                entfällt
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr für Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich
Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 43 € betragen, sofern die Zuverlässigkeitsprüfung zu keinen Beanstandungen führt. Ist als Ergebnis der Überprüfung die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben und die Tätigkeit nicht eingestellt, das Gewerbe nicht abgemeldet, macht dies ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung erforderlich. Die dafür nach den vorgenannten Grundlagen zulässige Gebühr kann bis zu 1.147 € betragen.
                        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes 
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Die zuständige Gewerbebehörde finden Sie auf der Internetseite Behördenfinder Deutschland
Informationen über Einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland in der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Behördennummer 115
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                Erfolgte Gewerbe an- oder -ummeldung für die oben gennanten Gewerbezweige
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Formulare
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Formulare: keine
  
 - Schriftform erforderlich: nein
  
 - Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  
 - 
  Onlineverfahren möglich: 
  Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.
 
  
                
                        
        
                            
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99049001001002):
  
 - Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
  
 - Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. 
  
 - Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen. 
  
 - Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99052002109000):
  
 - Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
  
 - Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. 
  
 - Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Öffnungswerkzeuge, Reisen, Vermittlung, Gold, Fahrräder, Schlüsseldienst, Gebrauchtwagen, Kraftfahrzeuge, Luxuskonsumgüter, Autohandel, Edelsteine, Gewerbeanmeldung, gebraucht, Kfz, Überprüfungspflichtig, Platin, Pelzbekleidung, Altmetalle, Handel, Gewerbe, Gebrauchtwagenhandel, Gebrauchtwarenhandel, Unterkunftsvermittlung, Zuverlässigkeitsprüfung, Überwachungsbedürftig, Videokameras, Perlen, Silber, Konsumgüter, Edelmetalle, Partnerbörse, Autos, Verkauf, Ehevermittlung, Gebäudesicherungseinrichtungen, Unterhaltungselektronik, Detekteien, Erzeugnisse, Schmuck, Auskunfteien, Lederbekleidung, Hochwertige, Sicherungsanlagen, optisch, Partnervermittlung, Teppiche, Reisebüro, Dietrich, Fotoapparaten, Computer
            
    
    
                                    
    
Bearbeitungsdauer
entfällt
Welche Gebühren fallen an?
Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr für Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich
Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 43 € betragen, sofern die Zuverlässigkeitsprüfung zu keinen Beanstandungen führt. Ist als Ergebnis der Überprüfung die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben und die Tätigkeit nicht eingestellt, das Gewerbe nicht abgemeldet, macht dies ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung erforderlich. Die dafür nach den vorgenannten Grundlagen zulässige Gebühr kann bis zu 1.147 € betragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Die zuständige Gewerbebehörde finden Sie auf der Internetseite Behördenfinder Deutschland
Informationen über Einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland in der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Behördennummer 115
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Voraussetzungen
Erfolgte Gewerbe an- oder -ummeldung für die oben gennanten Gewerbezweige
Formulare
- Formulare: keine
 - Schriftform erforderlich: nein
 - Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
 - Onlineverfahren möglich: Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.
 
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99049001001002):
 - Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
 - Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
 - Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
 - Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei einer Behörde (Leika-Schlüssel: 99052002109000):
 - Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
 - Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
 - Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
 
Verfahrensablauf
Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit.