Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen
Wichtigste Merkmale
Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, Ihre Berufsqualifizierung aber noch nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten.
Dafür muss ein sogenanntes Anerkennungsverfahren durchgeführt worden sein, in dem feststellt wurde, dass Qualifizierungsmaßnahmen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede der ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung erforderlich sind für die
- Anerkennung Ihres Berufsabschlusses (Feststellung der Gleichwertigkeit zu einer inländischen Berufsqualifikation) oder
 - Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang).
 
Zu den Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form, zum Beispiel:
- Praktika im Betrieb
 - theoretische Lehrgänge
 - Mischformen von beiden
 - Vorbereitungskurse auf Prüfungen
 - Sprachkurse
 - Ablegen einer Prüfung
 
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist befristetet. Sie wird für bis zu 24 Monate erteilt und kann bis zu einer Dauer von längstens 3 Jahren verlängert werden.
Sie müssen über die der Qualifizierungsmaßnahme entsprechenden Sprachkenntnisse verfügen, in der Regel A2. Im Einzelfall können auch niedrigere Sprachkenntnisse ausreichend sein, wenn zum Beispiel der weitere Spracherwerb Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme ist.
Wenn Ihre Qualifizierungsmaßnahme überwiegend in einem Betrieb stattfindet, muss die Bundesagentur für Arbeit in der Regel zustimmen.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung ausländischer Berufsqualifikationen eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
 Montag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
 
 
 Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
 
  Montag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
  
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Weiterführende Informationen
                    
                
            
        
        
                                                
 -    Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
 
  https://www.make-it-in-germany.com/en/visa/kinds-of-visa/recognition/
 
  (Englisch)
 
  -    Zentrale Stelle Berufsanerkennung:
 
  https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php
 
  (Englisch)
 
  -    Anerkennung in Deutschland:
 
  https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php
 
  (Englisch)
Portal für Fachkräfte aus dem Ausland auf einer Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung auf einer Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland auf einer Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsbehelf
                    
                
            
        
        
                                                 
 - Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  
 - Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  
 
 - Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  
 - Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  
 - Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
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Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
 
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Weiterführende Informationen
 -    Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
 
  https://www.make-it-in-germany.com/en/visa/kinds-of-visa/recognition/
 
  (Englisch)
 
  -    Zentrale Stelle Berufsanerkennung:
 
  https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php
 
  (Englisch)
 
  -    Anerkennung in Deutschland:
 
  https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php
 
  (Englisch)
Portal für Fachkräfte aus dem Ausland auf einer Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung auf einer Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland auf einer Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
 - Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
 
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
 - Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
 - Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.