Dienstleistung
Versammlung anzeigen
Wichtigste Merkmale
- Wenn Sie eine Versammlung durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
 
- Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
 
- Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
 
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
 Montag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
 
  Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
 
 
 Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
 
  Montag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
 
  Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                
                            
                
            Gebühr:
            kostenfrei
        
                            
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Die Versammlungsanzeige muss spätestens 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Die Versammlung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständige Versammlungsbehörden sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                
 • Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung 
 angezeigt
  hat sowie eine Versammlungsleitung.
 
 • Die 
 anzeigende
  Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
 
• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
 
• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
 
• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                Keine. Vorhandene Skizzen oder Beschreibungen (z.B. Streckenverlauf, Aufbauten/Bühnen, Versammlungsmittel) können jedoch zur Bearbeitungserleichterung der Versammlungsbehörde beigefügt werden. 
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                
 • Sie übermitteln ihre 
 Anzeige
  der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
 
• Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
 
 • Unabhängig davon ob Sie die 
 Anzeige
  online, schriftlich oder mündlich erstelle
 n,
  müssen folgende Informationen enthalten sein:
 
• Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/ der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
 
• Name und Anschrift, Telefon, Geburtsdatum und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
 
• Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
 
 • Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
 
• Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
 
• Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
 
• Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
 
 Wenn Sie die 
 Anzeige
  online einreichen möchten:
 
• Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
 
• Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
 
• Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse
 
 Wenn Sie die 
 Anzeige
  postalisch einreichen möchten:
 
 • Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre 
 Anzeige
  und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
 
 • Sie senden die 
 Anzeige
  dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
 
Anschließend:
 
 • Die zuständige Behörde bearbeitet ihre 
 Anzeige
  und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
 
• In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
 
• Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
 
• Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
 
 • Die 
 Anzeige
  wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
 
• Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
 
• Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsbehelf
                    
                
            
        
        
                                                
 Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG 
 nicht
  statt.
 
Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                
                        
                    
    
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versammlungsanzeige muss spätestens 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Versammlung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständige Versammlungsbehörden sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.
Voraussetzungen
• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.
• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.
erforderliche Unterlagen
Keine. Vorhandene Skizzen oder Beschreibungen (z.B. Streckenverlauf, Aufbauten/Bühnen, Versammlungsmittel) können jedoch zur Bearbeitungserleichterung der Versammlungsbehörde beigefügt werden.
Verfahrensablauf
• Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
• Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
• Unabhängig davon ob Sie die Anzeige online, schriftlich oder mündlich erstelle n, müssen folgende Informationen enthalten sein:
• Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/ der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
• Name und Anschrift, Telefon, Geburtsdatum und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
• Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
• Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
• Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
• Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
• Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:
• Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
• Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
• Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
• Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
• Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
Anschließend:
• Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
• In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
• Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
• Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
• Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
• Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
• Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
Rechtsbehelf
Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG nicht statt.
Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.