Dienstleistung
Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen
Wenn Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut wird, richtet sich die Höhe der Betreuungskosten nach Ihrem Einkommen.
Dabei müssen Sie nur so viel Beitrag zahlen, wie Sie nach Ihrem Einkommen und Ihrer Lebenssituation tragen können – ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.
Haben Sie ein geringes Einkommen oder verringert sich Ihr Einkommen deutlich, können Sie eine Befreiung der Kosten beantragen.
Sie können auch eine Befreiung beantragen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Grundsicherungsgeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber,
- Kinderzuschlag,
- Wohngeld.
Einrichtung
Landkreis Vechta - Jugendamt
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1040
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Sie können die Betreuungskosten nicht bezahlen.
Formulare
nicht angegeben
Antrag auf Übernahme der Beiträge für die Betreuung in Kindertagesstätte
FormularDokInfodienste
Bescheinigung über den Besuch einer Kindertagesstätte
FormularDokInfodienste
Bescheinigung über die Arbeitszeiten
FormularDokInfodienste
Bruttoverdienstbescheinigung
FormularDokInfodienste
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
§ 90 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Betreuungskosten, Wohngeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Geringes Einkommen, Kindertagespflege, Kindergarten, Kindergärten, Kindertagesstätte, Kindertageseinrichtung, Kinderbetreuung, Kinderzuschlag, Befreiung KiTa-Kosten, Wohngeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Geringes Einkommen, Kindertagespflege, Kindergarten, Kindergärten, Kindertagesstätte, Kindertageseinrichtung, Kinderbetreuung, Kinderzuschlag, Befreiung KiTa-Kosten, Betreuungskosten, Kindertagesheim, zumutbare Belastung, Kita-Kosten, Kita-Gutschein, Kinderbetreuungskosten, Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber, Grundsicherungsgeld, Elternbeitrag Kita, Befreiung von Kita-Gebühren
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Sie können die Betreuungskosten nicht bezahlen.
Formulare
nicht angegeben
Antrag auf Übernahme der Beiträge für die Betreuung in KindertagesstätteFormularDokInfodienste
Bescheinigung über den Besuch einer Kindertagesstätte
FormularDokInfodienste
Bescheinigung über die Arbeitszeiten
FormularDokInfodienste
Bruttoverdienstbescheinigung
FormularDokInfodienste
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
§ 90 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Rechtsbehelf
nicht angegeben