Dienstleistung
Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Wichtigste Merkmale
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Landkreis Vechta - Gesundheitsamt
                
                    
                    Neuer Markt 8
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
 Montag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
 
  Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
 
  Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
 Hinweis:
 
  Und nach Vereinbarung.
04441 898-1034
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
 
 
 - den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  
 - das Geburtsdatum,
  
 - die Beschäftigungsart,
  
 - die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
  
 - die Bereiche, in denen sie tätig sind,
  
 - die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  
 - die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
  
 - den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
  
 - die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
  
 - die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
  
 - das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
  
 - ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                Kopie des Ausweisdokuments
 
Kopie der Berufsurkunde
 
Kopie des Versicherungsnachweises
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsgrundlage(n)
                    
                
            
        
        
                                                Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsbehelf
                    
                
            
        
        
                                                Verwaltungsgerichtliche Klage
                
                    
                    
    
    
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Meldung, Hebammengesetz
            
    
    
                                    
    
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
Zuständige Stelle
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt
Voraussetzungen
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
 - das Geburtsdatum,
 - die Beschäftigungsart,
 - die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
 - die Bereiche, in denen sie tätig sind,
 - die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
 - die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
 - den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
 - die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
 - die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
 - das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
 - ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
 
erforderliche Unterlagen
Kopie des Ausweisdokuments
Kopie der Berufsurkunde
Kopie des Versicherungsnachweises
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage