Dienstleistung
Bauaktenarchiv
Wichtigste Merkmale
Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1039
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.
Ansprechpunkt
Die Städte und Gemeinden führen in der Regel ein Bauaktenarchiv. Fragen Sie bei Ihrem Bauamt nach.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Vechta
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Vechta.
Für das Gebiet der Stadt Vechta liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Vechta..
erforderliche Unterlagen
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Vechta
Erfolgt im Antragsverfahren die Angabe, selbst Eigentümer/in zu sein, wird diese Angabe durch den Landkreis mittels Abgleich mit den Liegenschaftsdaten überprüft. Der Landkreis behält sich die Anforderung eines Eigentumsnachweises vor.
Schlagwörter
Stadtplanung Archiv, Grundriss, Hausbesitz, Zeichnungen, Hauseigentümer, Bauplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.
Ansprechpunkt
Die Städte und Gemeinden führen in der Regel ein Bauaktenarchiv. Fragen Sie bei Ihrem Bauamt nach.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Vechta.
Für das Gebiet der Stadt Vechta liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Vechta..
erforderliche Unterlagen
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.
Erfolgt im Antragsverfahren die Angabe, selbst Eigentümer/in zu sein, wird diese Angabe durch den Landkreis mittels Abgleich mit den Liegenschaftsdaten überprüft. Der Landkreis behält sich die Anforderung eines Eigentumsnachweises vor.