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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und/oder Munition

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Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.

Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.

Adresse
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach
Postfach 1353
49375 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

In den Kfz-Zulassungsstellen und in der Führerscheinstelle werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.


Fax
04441 898-1033
Telefon
04441 898-0

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30159 Hannover
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


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Ravensberger Str. 20
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Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

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Und nach Vereinbarung.


Fax
04441 8981037
Telefon
04441 8982601

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Die Empfängerin/der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
  • Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
  • Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
  • Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.

  • Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis
  • Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV))
  • Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen:
    • Name und Anschrift der Firma,
    • Telefon- oder Telefaxnummer,
    • Vor- und Familiennamen,
    • Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
    • Empfängermitgliedstaat
    • Art der Waffen und Munition

Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers
  • über die Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger:
    • Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer
  • über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG:
    • Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer
  • über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung:
    • Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen
  • über die Waffen:
    • bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen
    • bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
  • über die Munition:
    • Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen;
  • über die Lieferanschrift:
    • genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.

§ 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
§ 31 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 Waffengesetz (WaffG)
Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Für die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze gelten gesonderte Bedingungen.

In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).

Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.


§ 34 Waffengesetz (WaffG)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition: Erteilung, Waffentransport