Dienstleistung
Errichtung einer Kleinkläranlage: Anzeige
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1041
04441 898-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
Informationsblatt zur Nachrüstung Ihrer Kleinkläranlage
Download als PDF
Merkblatt Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen
Download als PDF
Was sollte ich noch wissen?
Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Schlagwörter
Klärschlamm
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Merkblatt Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen
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Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.