Dienstleistung
Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes anzeigen
Wenn Sie einen Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb führen und forstliches Vermehrungsgut in den Verkehr bringen möchten, müssen Sie diesen bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut anmelden.
Die Identitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut ist für die Forstwirtschaft von grundlegender Bedeutung. Daher werden bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen nach Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) strenge Anforderungen an die Betriebe gestellt. Die Landesstellen haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Demnach müssen Sie Ihren auf dem Gebiet tätigen Betrieb registrieren lassen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihr Betrieb zugelassen. Er bekommt dann eine Betriebsnummer. Diese wird an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet und dort in einem bundesweiten Register geführt. Die Betriebsnummer müssen Sie auf allen Lieferpapieren, die das Vermehrungsgut begleiten, angeben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss binnen eines Monats nach Aufnahme bzw. Beendigung des Betriebes erfolgen, aber jedenfalls vor dem ersten Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut mit Lieferschein.
Anträge können jederzeit gestellt werden, spätestens jedoch 4 Wochen nach Aufnahme des Betriebes
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung (derzeit Gebührenziffer 95.4.5 des Kostentarifes der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung- AllGO)). Es ist mit Kosten zwischen 120 und 650 € zu rechnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von der Art des beantragten Betriebes abhängig.
Ansprechpunkt
Niedersächsisches Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat R4 – Waldpolitik und Jagd-
Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat R4 – Waldpolitik und Jagd-
Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Voraussetzungen
Damit Ihr Betrieb als Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb zugelassen werden kann muss
die verantwortliche Person nach dem FoVG zuverlässig sein und über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen
(Als Mindestqualifikation sind die Anforderungen anzusehen, die im Hinblick auf die erforderlichen technischen Einrichtungen und für die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten des Betriebes notwendig sind. Entsprechend den jeweiligen Betriebsverhältnissen müssen die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen rechtlichen und sachlichen (z. B. botanischen) Kenntnisse vorhanden sein.)
der Betrieb über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.
Welche dies im Einzelfall sind, ist von der Art des beantragten Betriebes abhängig.
Arten des Betriebes können sein:
Klenge,
Forstbaumschule,
waldbesitzende Person,
Saat- und Pflanzgutbetrieb,
Händler von Vermehrungsgut,
Ernteunternehmer von Vermehrungsgut.
erforderliche Unterlagen
Die Art der zu erbringenden Unterlagen hängen von der Art des beantragten Betriebes ab. Hierzu ist eine Rücksprache mit der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut notwendig.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 17 Abs.1 FoVG erfüllt sind.
Sofern die Voraussetzungen nach den Unterlagen gegeben sind, wird der Betrieb in einem Vor-Ort-Termin in Augenschein genommen und die verantwortliche Person befragt.
Sofern sich daraus keine Hinderungsgründe ergeben, erhalten Sie anschließend Ihre Betriebsnummer nach dem FoVG und Hinweise zur Betriebsführung. Zugleich wird die Betriebsneuanmeldung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Eintragung in das Nationale Register gemeldet und die Betriebsnummer in das landesinterne Zulassungsregister eingetragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage