Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscher:innen allgemein beeidigt und Übersetzer:innen ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscher:innen umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer:innen grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt. Das Verzeichnis ist für Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachen einsehbar.  Im Internet ist das Verzeichnis zudem mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse  www.justiz-dolmetscher.de  zur bundesweiten Recherche veröffentlicht.  Die Tätigkeit kann in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen aus anderen Niederlassungsstaaten vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden und eine Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen erfolgen.

Personen, die Ihren Wohn- und Geschäftssitz

  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat),

und dort als beeidigte:r Dolmetscher:in oder als ermächtigte:r Übersetzer:in oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und die Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), können für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen eingetragen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall dürfen sie diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung in Niedersachsen mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetscher:innen und ermächtigte Übersetzer:innen gelten.

Ob Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der Regelmäßigkeit und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.

Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.

Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in in Niedersachsen angezeigt wird. Diese Anzeige können Sie hier vornehmen.

Voraussetzungen sind, dass

  • Sie im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit verpflichtet sind und dies durch eine Bescheinigung nachweisen können und die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder
  • Sie die fachliche Eignung durch geeignete Berufsqualifikationsnachweise belegen können und Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, also kein Zulassungsverfahren erforderlich ist.

Die Eintragung in das Verzeichnis wird um jeweils ein Jahr verlängert, wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres anzeigen, dass Sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen als Dolmetscher:in oder Übersetzer:in in Niedersachsen erbringen wollen. Die Verlängerung können Sie  hier  anzeigen. Dort können Sie auch die Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit oder die Änderung persönlicher Daten mitteilen.

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt.

Weiterführende Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen als Sprachmittler/in finden Sie auf der  Homepage des Landgerichts Hannover .


Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und ermachtigten Übersetzerinnen/Übersetzer
Homepage des Landgerichts Hannover


Gebühr: kostenfrei

Bearbeitungsdauer: 3 bis 4 Wochen

Sobald die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover die antragstellende Person vorübergehend für die Dauer eines Jahres in dem gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen registrieren.

Die vorübergehende Registrierung gilt für die Dauer eines Jahres.

Beabsichtigen Sie über die Dauer eines Jahres hinaus vorübergehende Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen, ist die erforderliche Anzeige rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist zu wiederholen. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr.


Die Zuständigkeit liegt beim Landgreicht Hannover.


Vorübergehende Dienstleistungen sind vor der ersten Erbringung in Niedersachsen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt gegenüber dem Landgericht Hannover.

Das Verfahren kann auch über die im Land Niedersachsen benannten Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Die Anzeige befreit nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen die anzeigende Person bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Inland gegebenenfalls unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens.

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis sind, dass

  • Sie im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit verpflichtet sind und dies durch eine Bescheinigung nachweisen können und die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder
  • Sie die fachliche Eignung durch geeignete Berufsqualifikationsnachweise belegen können und Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, also kein Zulassungsverfahren erforderlich ist.

Durch Berufsqualifikationsnachweise sind nachzuweisen

  • Sprachkenntnisse, mit denen die anzeigende Person praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache auf dem Sprachniveau C 2,
  • sprachmittlerische Fähigkeiten als Dolmetscher:in sowie
  • Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache). Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts, richtig zu verstehen und zutreffend zu übersetzen.

Übersetzer:innen sind zudem zur Hinterlegung einer Unterschriftenprobe verpflichtet.


Der Anzeige sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Wenn es sich im Niederlassungsstaat um eine reglementierte Tätigkeit handelt (Zulassungsverfahren):
    Eine Bescheinigung darüber, dass die anzeigende Person im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten berechtigt ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • Wenn es sich im Niederlassungsstaat um eine nicht reglementierte Tätigkeit handelt:
  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die deutsche und die Fremdsprache) oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)
  • Nachweis darüber, dass die anzeigende Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat,
  • ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Staat der Niederlassung ausgeübt wird.

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.


Auswärtiges Amt - Internationaler Urkundenverkehr

Die Anzeige kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Die Anzeige bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.

Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.

Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.

Die Nachweise der fachlichen Eignung müssen derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden.


Formular zum Download und weitere Hinweise beim Landgericht Hannover

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