Jeder Betrieb, der forstliches Vermehrungsgut in den Verkehr bringen will, muss sich bei der zuständigen Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut anmelden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Betrieb zugelassen werden. Er bekommt dann eine Betriebsnummer. Diese wird an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet und dort in einem bundesweiten Register geführt. Die Betriebsnummer muss auf Lieferscheinen von forstlichem Vermehrungsgut angegeben werden.

Nach dem Einreichen der notwendigen Unterlagen werden diese von der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut geprüft. Sofern die Voraussetzungen nach den Unterlagen gegeben sind, wird der Betrieb in einem Vor-Ort-Termin in Augenschein genommen und die verantwortliche Person befragt. Sofern sich daraus keine Hinderungsgründe ergeben, wird dem Betrieb die Betriebsnummer nach dem FoVG mitgeteilt und die Betriebsneuanmeldung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Eintragung in das Nationale Register gemeldet.

  • Digitales Erntezulassungsregister öffnen
  • Kontaktformular ausfüllen
  • Erforderliche Unterlagen (s. o.) anhängen
  • Per Briefpost erhalten Sie nach dem Ortstermin einen Bescheid.
     

Die Zuständigkeit liegt bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Der Betrieb muss

  • seinen Firmensitz in Niedersachsen haben, 
  • über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen
  • und eine verantwortliche Personen mit den notwendigen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen verfügen.

Welche dies im Einzelfall sind, ist von der Art des beantragten Betriebes abhängig.

Arten des Betriebes können sein: 

  • Klenge, 
  • Forstbaumschule, 
  • waldbesitzende Person, 
  • Saat- und Pflanzgutbetrieb, 
  • Händler von Vermehrungsgut, 
  • Ernteunternehmer von Vermehrungsgut.
     

Angaben zum Namen des Betriebes, der Rechtsform, der Adresse, der Telefonnummer, der Mailadresse, des Namens der verantwortlichen Person nach dem FoVG, der beruflichen Qualifikation der verantwortlichen Person.

Ob weitere Unterlagen benötigt werden, hängt von der Art des Betriebes ab.
 



Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 95.4.5  -  je nach Zeitaufwand.
Gebühr: EUR 120,00 - 650,00

Sie müssen den Betrieb innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Betriebsaktivität anmelden.


maximal 3 Monate


Formloser schriftlicher Antrag über das Kontaktformular des elektronischen Erntezulassungsregisters


Elektronisches Erntezulassungsregister

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


Angemeldete Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind nach Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) zu einer gesonderten Buchführung verpflichtet. Diese ist 10 Jahre aufzubewahren.

Die Betriebe (Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsstätten und Transportmittel) können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut zu Geschäftszeiten jederzeit betreten werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Prüfungen vornehmen, Proben entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen.


BLE-Medienservice Broschüre: Forstliches Vermehrungsgut - Informationen für die Praxis
BLE: Forstliches Vermehrungsgut

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


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