Eine Reihe von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.

Dies gilt für:

  • Tiere und naturentnommene Pflanzen der Arten des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der Arten des Anhanges IV der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
  • naturentnommene Vögel der europäischen Arten,
  • naturentnommene Tiere und Pflanzen der nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) streng geschützen Arten.

Weitere Informationen zu besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV):


Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz des Bundesamtes für Naturschutz (WISIA)
Internetseite des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).


Der entsprechende Antrag und Nachweise über den legalen Ursprung.


Abgabe: EUR 10,00 - 80,00

Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung zu stellen, da eine kommerzielle Nutzung erst nach Erteilung der Vermarktungsgenehmigung erfolgen darf. Die Antragsbearbeitung beträgt zirka 1 Monat.


Klage vor dem Verwaltungsgericht


Die Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

Weitere Informationen zur Antragsstellung auf der Internetseite der zuständigen Stelle:


Vordrucke für Kontrollaufgaben im Artenschutz / CITES

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz