In bestimmten Angelegenheiten ist vor der Einschaltung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft ein Schiedsamtsverfahren vorgesehen. Dieses gilt häufig z.B. in Nachbarschafts- oder in Beleidigungsangelegenheiten. Das Schiedsamt ist eine offizielle, aber außergerichtliche Institution zur Beilegung von Privatstreitigkeiten. Für den Schiedsmann/die Schiedsfrau besteht Amtsverschwiegenheit und Unparteilichkeit. Allerdings sind Streitigkeiten in Familienstandssachen und Personenrecht, Arbeitsgerichtssachen sowie Beurkundungen und Beglaubigungen ausgeschlossen.

 

Derzeitige Schiedsperson ist: Martin Büssing Auf der Barlage 14 49692 Cappeln-Elsten Telefon: 04477/419

Jeder kann eine Schiedsperson völlig unbürokratisch kontaktieren. Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat. Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). Kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25,00 €. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf bis zu 50 Euro erhöht werden. Hinzu kommen noch die entstandenen Auslagen (z.B. Schreibgebühren und Portokosten).


In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Es gibt Schlichtungsverfahren in - bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. Einschränkung einer Mietsache, Haftungsansprüche aus Verträgen, mangelhafter Werkvertrag, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Schadenersatz, Schmerzensgeld oder vermögensrechtliche Forderungen - Strafsachen, kann z.B. aufgrund von Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Verletzung des Briefgeheimnisses stattfinden, oder - gemischte Streitigkeiten (Privatklagedelikte), wenn der Antragsteller bei Strafsachen (beispielsweise Körperverletzung oder Sachbeschädigung) auch vermögensrechltiche Ansprüche geltend macht.


Weitere Informationen zum Schiedswesen finden Sie in der Broschüre "Schlichten ist besser als richten!", die Sie bei uns anfordern können bzw. im Internet unter www.schiedsamt.de.


Nds. Gesetz über gemeindliche Schiedsämter


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