Das Abbrennen von Feuerwerken ist in Deutschland aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Brandschutzes sowie zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten grundsätzlich zeitlich und örtlich beschränkt.
Außerhalb des Jahreswechsels (31.12./01.01.) ist das Abbrennen bestimmter Feuerwerkskörper daher genehmigungspflichtig.

 

Eine Genehmigung bzw. Freistellung stellt sicher, dass:

  • keine Gefahr für Personen oder Gebäude besteht
  • sensible Bereiche (z. B. Krankenhäuser, Altenheime, landwirtschaftliche Betriebe) geschützt werden
  • Lärm- und Umweltschutzaspekte berücksichtigt werden
  • Feuerwehr, Polizei und Ordnungsbehörde informiert sind
  • das Feuerwerk ordnungsgemäß und verantwortungsvoll durchgeführt wird
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Ohne Genehmigung kann das Abbrennen eines Feuerwerks eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Hinweise für Antragstellerinnen und Antragsteller

  • Die Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf den angegebenen Ort, Zeitpunkt und Anlass.
  • Eventuelle Auflagen (z. B. Uhrzeit, Sicherheitsabstände, Feuerlöscher) sind verbindlich einzuhalten.
  • Die Gebrauchsanweisungen der Feuerwerkskörper sind unbedingt zu beachten.
  • Für Schäden oder Unfälle haftet die antragstellende Person.

 

Überblick über die Feuerwerksklassen (F2 – F4)

Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Sprengstoffrecht in verschiedene Klassen eingeteilt. Für dieses Onlineformular sind insbesondere die Klassen F2 bis F4 relevant.

 

  • Feuerwerksklasse F2 (Kleinfeuerwerk)
  • z. B. Raketen, Batterien, Fontänen
  • Abgabe an Personen ab 18 Jahren
  • Verwendung nur an Silvester ohne Genehmigung
  • Außerhalb von Silvester: Genehmigung / Freistellung erforderlich
  • Kein Pyrotechniker notwendig
  • Diese Klasse betrifft die meisten privaten Anträge (z. B. Hochzeiten, Vereinsfeste).

 

  • Feuerwerksklasse F3 (Mittelfeuerwerk)
  • deutlich höhere Lautstärke und größere Effekte
  • ganzjährig genehmigungspflichtig
  • Abbrennen nur durch Personen mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis (§ 27 SprengG) oder Befähigungsschein (§ 20 SprengG)
  • erhöhte Sicherheitsabstände erforderlich
  • Für private Antragsteller in der Regel nicht zulässig.

 

  • Feuerwerksklasse F4 (Großfeuerwerk)
  • professionelle Feuerwerke (z. B. Stadtfeste)
  • ausschließlich durch geprüfte Pyrotechniker
  • umfangreiche Anzeige- und Sicherheitsauflagen
  • Einbindung von Feuerwehr und weiteren Behörden
  • Ebenso wie Feuerwerkklasse F3 grundsätzlich nicht für private Antragsteller zulässig.
Feuerwerk, Abbrennerlaubnis, Genehmigung, Böller, Feuerwerkskörper