Die Abmeldung einer Wohnung ist nur erforderlich bei: 

  • Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder
  • Aufgabe einer oder mehreren Nebenwohnungen. 

 

Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland muss der aufgegebene Wohnsitz nicht abgemeldet werden, sondern nur der neue Wohnsitz angemeldet werden. Die neue Meldebehörde informiert im Rahmen eines bundesweiten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde. Eine Abmeldung in der vorherigen Kommune ist daher nicht erforderlich.

 

Für die Abmeldung einer Wohnung ist eine Terminbuchung erforderlich.

Die Abmeldung einer Wohnung kann beim Einwohnermeldeamt der Stadt Dinklage vorgenommen werden. 

 

Eine Abmeldebestätigung wird als Nachweis über die Abmeldung ausgestellt und ausgehändigt. 

 

Jugendliche ab 16 Jahren können ihren Wohnsitz auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten abmelden. 


Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden! 

 

  • Personalausweis oder Reise-(Pass)
  • bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft: gültige ausländische Ausweisdokumente (zum Beispiel ID-Card, Pass oder Passersatz, elektronischer Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung)
  • gegebenenfalls eine Vollmacht und ein Ausweisdokument des Bevollmächtigten 
  • Minderjährige unter 16 Jahre müssen eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten beifügen

Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Auszug aus der Wohnung möglich und muss zwei Wochen nach dem Auszug erfolgt sein.


Die Abmeldung eines Wohnsitzes ist gebührenfrei. 

 

Die Nichtbeachtung der Frist kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 


Für die Abmeldung des Wohnsitzes ist das Einwohnermeldeamt der Stadt Dinklage zuständig. 

 


§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)


Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland ist keine Abmeldung erforderlich, sondern es ist lediglich der neue Wohnsitz bei der zuständigen Behörde anzumelden.


Wohnsitz Abmeldung des Hauptwohnsitzes, Wohnsitz, Abmeldung