Dienstleistung
Einmalige Sozialleistungen beantragen
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
-
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
- bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
- nach einem Wohnungsbrand,
- bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
- einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
- bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
- nach Trennung und Hausratteilung
-
Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
-
bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
- Erstlingsausstattung sowie
- Umstandskleidung,
- bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
- Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
-
Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
- je Erwachsenem: 10.000 EUR,
- je Kind: 500 EUR oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.
Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.
Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
04442 886-8500
04442 886-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
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Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
04441 898-1045
Postfach 1369
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Freitag:
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04442 886-8500
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Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ansprechpunkt
An das örtliche Sozialamt
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
-
Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
-
Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
- zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
- in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
- Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
-
Sie erhalten kein:
- Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
-
Einkommensnachweise, beispielsweise:
- Rente,
- Krankengeld,
- Kindergeld,
- Unterhaltszahlungen oder
- Unterhaltsvorschuss
-
Vermögensnachweise, beispielsweise
- Kontoauszüge und
- Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
-
Nachweise über Ausgaben:
- Miethöhe und Mietzahlung
- Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
- Unterlagen über Versicherungsbeiträge
-
Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
- Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
- Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
-
Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:
- aktuelle Kontoauszüge,
- Scheidungsurteile,
- Verträge zur Vermögensübertragung oder
- Unterhaltstitel.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§ 42 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 82 - 96 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verordnung zur Durchführung des § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Schlagwörter
Anschaffung orthopädische Schuhe, Miete therapeutische Geräte, Einmalige Beihilfen, Erstausstattung Wohnung, einmalige Bedarfe, Sozialhilfe, Existenz sichern, Reparatur therapeutische Geräte, Erstausstattung, einmalige Sozialleistung, Einmalige Leistungen, Erstausstattung Schwangerschaft, Notwendiger Lebensunterhalt, Sicherung des Lebensunterhalts, Existenzsicherung, Antrag Bedarf, Hilfebedürftigkeit, Erstausstattung Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt, Reparatur orthopädische Schuhe, Anzeige Bedarf, staatliche Unterstützung, Lebensunterhalt sichern, Sozialamt, Lebensunterhalt, Erstausstattung Baby, Erwerbsminderung, Erstausstattung Geburt, Nicht erwerbsfähig, Bedarfsmeldung, Geringes Einkommen, Erstausstattung Bekleidung, Grundsicherung, Leistungen der Sozialhilfe, Sozialleistung
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Es fallen keine Kosten an.
An das örtliche Sozialamt
- Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
-
Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
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Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
- zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
- in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
- Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
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Sie erhalten kein:
- Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
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Einkommensnachweise, beispielsweise:
- Rente,
- Krankengeld,
- Kindergeld,
- Unterhaltszahlungen oder
- Unterhaltsvorschuss
-
Vermögensnachweise, beispielsweise
- Kontoauszüge und
- Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
-
Nachweise über Ausgaben:
- Miethöhe und Mietzahlung
- Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
- Unterlagen über Versicherungsbeiträge
-
Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
- Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
- Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
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Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:
- aktuelle Kontoauszüge,
- Scheidungsurteile,
- Verträge zur Vermögensübertragung oder
- Unterhaltstitel.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
§ 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§ 42 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 82 - 96 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verordnung zur Durchführung des § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht