Dienstleistung
Schülerbeförderung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen. Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Einrichtung
Amt für Schulen und ÖPNV - Schülerbeförderung
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-4080
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen
„Ab wann besteht Anspruch auf Schülerbeförderung?“
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Schülerbeförderung, sobald die Entfernung zur Regelschule die folgende Mindestlänge überschreitet:
1. für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, und für Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen (2 km)
2. für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in den Schuljahrgängen 1-4 (2 km)
3. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 5 und 6 (3 km)
4. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 7 bis 10 (4 km)
5. für Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschulen sowie der Berufsfachschulen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NSchG (5 km)
Maßgeblich für die Ermittlung der Mindestentfernungen ist der kürzeste und zumutbare Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes der von der Schülerin bzw. des Schülers besuchten Schule.
Unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen übernimmt der Landkreis in besonders begründeten Ausnahmefällen die Beförderung oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, ist nach Anhörung der Verkehrssicherheitskommission zu treffen. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr ist keine Gefahr im Sinne der Satzung über die Schülerbeförderung.
Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften oder vorrübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG ein Anspruch unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen. Ein Lern- oder Sprachdefizit stellt in der Regel keine Behinderung im Sinne des Schulgesetzes dar.
• Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit bei einer Behinderung erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Attests. Der Landkreis Aurich behält sich vor, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
• Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Förderbescheids des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung.
Anspruch auf Schülerbeförderung unter Anwendung der o.g. Entfernungsgrenzen haben, soweit andere Kostenträger nicht vorhanden sind, ferner
• Personen, wenn sie an Sprachfördermaßnahmen nach §54a NSchG teilnehmen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
• Schulpflichtige Jugendliche, die im Rahmen des §69 Abs.4 NSchG eine Jugendwerkstatt besuchen oder an einer Schulersatzmaßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler im Sinne des §1 Abs.2 der Schülerbeförderungssatzung, die an einem Betriebspraktikum oder einer verpflichtenden berufspraktischen Maßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Maßnahme des Amtes für Jugend, Familie u. Soziales des Landkreises Aurich vorübergehend einen neuen Wohnort zugewiesen bekommen, für die Beförderung zur bisherigen Schule, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG bedarf.
Weiterführende Informationen
„Wo beantrage ich ein Ersatzjugendticket?“
Jugendticket verloren? Kein Problem, hier die Ersatzkarte beantragen.
Ab sofort kannst du bei Verlust oder Beschädigung deines Jugendtickets ganz einfach online eine Ersatzfahrkarte beantragen. Fülle dazu das Formular auf der Website des Verkehrsverbundes Ems-jade (VEJ) aus und wähle, ob du die neue Karte per Post erhalten oder vor Ort abholen möchtest.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro und kann bequem per PayPal oder Überweisung bezahlt werden. Nach Zahlungseingang wird deine Ersatzkarte schnellstmöglich ausgestellt. Alle Infos und das Antragsformular findest du hier: Ersatzkarte
„Wo bekomme ich aktuelle Fahrplanauskünfte?“
Auskünfte zu unseren Busverbindungen können im Fahrplaner nachgeschaut werden. Alternativ kann auch die Fahrplaner-App für das Mobiltelefon genutzt werden.
Fahrplaner für Android-Handys
Fahrplaner für das IPhone
Einzelne Busfahrpläne sind auf der Internetseite des Verkehrsverbundes Ems Jade zu finden.
„Wann kommt eine Taxibeförderung für mein Kind in Frage?“
Grundsätzlich wird die Schülerbeförderung zum größten Teil durch Busse des ÖPNV geregelt. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen und eine Beförderung per Taxi organisiert werden. Hier gibt es verschiedene Fälle:
• Keine Busverbindung vorhanden oder maximale Beförderungszeit überschritten
• Besonders gefährlicher Schulweg (Überprüfung durch die Verkehrssicherheits-kommission zwingend erforderlich)
• Förderstatus geistige Entwicklung (Nachweis über Förderbedarf durch den Bescheid der Landesschulbehörde)
• Physische oder psychische Erkrankungen (Nachweis durch Attest eines Facharztes zwingend erforderlich)
Um einen Antrag auf Individualbeförderung zu stellen nutzen Sie bitte das entsprechende Formular "Antrag auf Individualbeförderung" und lassen es uns ausgefüllt ggfs. mit entsprechenden Nachweisen zukommen.
Schlagwörter
Schulbus, Schulbeförderung, Bus, Monatskarte, Mobilitätsticket, Schülerzeitkarte, Busfahrkarte, Schülerbeförderung, Monatsticket, 365€ Ticket, Ticket, Individualbeförderung
Voraussetzungen
„Ab wann besteht Anspruch auf Schülerbeförderung?“
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Schülerbeförderung, sobald die Entfernung zur Regelschule die folgende Mindestlänge überschreitet:
1. für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, und für Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen (2 km)
2. für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in den Schuljahrgängen 1-4 (2 km)
3. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 5 und 6 (3 km)
4. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 7 bis 10 (4 km)
5. für Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschulen sowie der Berufsfachschulen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NSchG (5 km)
Maßgeblich für die Ermittlung der Mindestentfernungen ist der kürzeste und zumutbare Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes der von der Schülerin bzw. des Schülers besuchten Schule.
Unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen übernimmt der Landkreis in besonders begründeten Ausnahmefällen die Beförderung oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, ist nach Anhörung der Verkehrssicherheitskommission zu treffen. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr ist keine Gefahr im Sinne der Satzung über die Schülerbeförderung.
Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften oder vorrübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG ein Anspruch unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen. Ein Lern- oder Sprachdefizit stellt in der Regel keine Behinderung im Sinne des Schulgesetzes dar.
• Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit bei einer Behinderung erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Attests. Der Landkreis Aurich behält sich vor, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
• Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Förderbescheids des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung.
Anspruch auf Schülerbeförderung unter Anwendung der o.g. Entfernungsgrenzen haben, soweit andere Kostenträger nicht vorhanden sind, ferner
• Personen, wenn sie an Sprachfördermaßnahmen nach §54a NSchG teilnehmen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
• Schulpflichtige Jugendliche, die im Rahmen des §69 Abs.4 NSchG eine Jugendwerkstatt besuchen oder an einer Schulersatzmaßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler im Sinne des §1 Abs.2 der Schülerbeförderungssatzung, die an einem Betriebspraktikum oder einer verpflichtenden berufspraktischen Maßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Maßnahme des Amtes für Jugend, Familie u. Soziales des Landkreises Aurich vorübergehend einen neuen Wohnort zugewiesen bekommen, für die Beförderung zur bisherigen Schule, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG bedarf.
Weiterführende Informationen
„Wo beantrage ich ein Ersatzjugendticket?“
Jugendticket verloren? Kein Problem, hier die Ersatzkarte beantragen.
Ab sofort kannst du bei Verlust oder Beschädigung deines Jugendtickets ganz einfach online eine Ersatzfahrkarte beantragen. Fülle dazu das Formular auf der Website des Verkehrsverbundes Ems-jade (VEJ) aus und wähle, ob du die neue Karte per Post erhalten oder vor Ort abholen möchtest.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro und kann bequem per PayPal oder Überweisung bezahlt werden. Nach Zahlungseingang wird deine Ersatzkarte schnellstmöglich ausgestellt. Alle Infos und das Antragsformular findest du hier: Ersatzkarte
„Wo bekomme ich aktuelle Fahrplanauskünfte?“
Auskünfte zu unseren Busverbindungen können im Fahrplaner nachgeschaut werden. Alternativ kann auch die Fahrplaner-App für das Mobiltelefon genutzt werden.
Fahrplaner für Android-Handys
Fahrplaner für das IPhone
Einzelne Busfahrpläne sind auf der Internetseite des Verkehrsverbundes Ems Jade zu finden.
„Wann kommt eine Taxibeförderung für mein Kind in Frage?“
Grundsätzlich wird die Schülerbeförderung zum größten Teil durch Busse des ÖPNV geregelt. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen und eine Beförderung per Taxi organisiert werden. Hier gibt es verschiedene Fälle:
• Keine Busverbindung vorhanden oder maximale Beförderungszeit überschritten
• Besonders gefährlicher Schulweg (Überprüfung durch die Verkehrssicherheits-kommission zwingend erforderlich)
• Förderstatus geistige Entwicklung (Nachweis über Förderbedarf durch den Bescheid der Landesschulbehörde)
• Physische oder psychische Erkrankungen (Nachweis durch Attest eines Facharztes zwingend erforderlich)
Um einen Antrag auf Individualbeförderung zu stellen nutzen Sie bitte das entsprechende Formular "Antrag auf Individualbeförderung" und lassen es uns ausgefüllt ggfs. mit entsprechenden Nachweisen zukommen.