Dienstleistung
Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift
Wenn Ihr Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde und nicht von der Behörde stammt, die heute für Sie zuständig ist, benötigt die aktuelle Führerscheinstelle eine sogenannte Karteikartenabschrift.
Diese Abschrift enthält alle relevanten Daten zu Ihrer Fahrerlaubnis, die früher nicht digital gespeichert wurden – zum Beispiel erteilte Klassen, Einschränkungen oder Auflagen.
Sie ist notwendig, damit die Behörde Ihren Pflichtumtausch in den EU‑Kartenführerschein korrekt durchführen kann.
Wann brauche ich eine Karteikartenabschrift?
Sie benötigen die Abschrift, wenn:
- Ihr alter Papierführerschein vor 1999 ausgestellt wurde
- und
- die ausstellende Behörde nicht mehr zuständig ist (z. B. wegen Umzug in einen anderen Landkreis oder eine andere Stadt).
Wer stellt die Karteikartenabschrift aus?
Die Abschrift wird von der Führerscheinstelle, die Ihren ursprünglichen Führerschein ausgestellt hat, erstellt. Beispiele:
- Sie wohnen heute in Aurich, Ihr Führerschein wurde aber früher in Essen ausgestellt → Die Führerscheinstelle Essen stellt die Abschrift aus.
- Sie wohnen heute in Dornum, Ihr Führerschein stammt aber aus Bremen → Die Führerscheinstelle Bremen ist zuständig.
In der Regel senden wir die Karteikartenabschrift direkt an die neue zuständige Behörde.
Einrichtung
Fahrerlaubnisbehörde
Korbweidenstraße 13
26605 Aurich
Stellmacherstraße 23
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Termine für persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
04941/16-3699
04941/16-3600
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (Name geändert) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- alter Führerschein
- ein biometrisches Passfoto
- wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
- wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
- ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
- Antragssteller Ü50 Jahre müssen bei Umtausch der Klasse 2 Rücksprache mit der Führerscheinstelle halten.
Welche Gebühren fallen an?
keine Gebühren
Rechtsgrundlage
- § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Gültigkeit von Führerscheinen)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt. Zu Beginn erfolgt der Umtausch der Papierführerscheine.
Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:
- Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2022 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.
Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Voraussetzungen
Wann brauche ich eine Karteikartenabschrift?
Sie benötigen die Abschrift, wenn:
- Ihr alter Papierführerschein vor 1999 ausgestellt wurde
- und
- die ausstellende Behörde nicht mehr zuständig ist (z. B. wegen Umzug in einen anderen Landkreis oder eine andere Stadt).
Schlagwörter
Fahrerlaubnis, Umtausch, Kartenführerschein, Führerschein, Karteikarte, Abschrift
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (Name geändert) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- alter Führerschein
- ein biometrisches Passfoto
- wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
- wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
- ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
- Antragssteller Ü50 Jahre müssen bei Umtausch der Klasse 2 Rücksprache mit der Führerscheinstelle halten.
Welche Gebühren fallen an?
keine Gebühren
Rechtsgrundlage
- § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Gültigkeit von Führerscheinen)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt. Zu Beginn erfolgt der Umtausch der Papierführerscheine.
Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:
- Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2022 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.
Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Voraussetzungen
Wann brauche ich eine Karteikartenabschrift?
Sie benötigen die Abschrift, wenn:
- Ihr alter Papierführerschein vor 1999 ausgestellt wurde
- und
- die ausstellende Behörde nicht mehr zuständig ist (z. B. wegen Umzug in einen anderen Landkreis oder eine andere Stadt).