Allgemeine Informationen

Die Zerstörung und Übernutzung von Natur und Landschaft können immer schwerwiegendere Folgen für die Menschen haben. Deshalb ist ein Ziel des Naturschutzes, die Natur und Landschaft insbesondere als Lebensgrundlage für den Menschen zu erhalten. Es wird die Wiederherstellung, der Erhalt und die nachhaltige Nutzung des Naturhaushaltes angestrebt.


Eingriffsregelung - NLWKN
§§13ff zum Bundesnaturschutzgesetz
§§ 5ff Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

Häufig gestellte Fragen

Die Eingriffsregelung des Naturschutzrechtes beinhaltet daher Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft.

Gemäß Naturschutzrecht liegt ein Eingriff vor, wenn durch eine veränderte Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt wird. Ein Eingriff ist demnach nur zulässig, wenn alle Folgen gemäß der Eingriffsregelung bewältigt werden.


In folgender Reihenfolge muss die Eingriffsregelung abgearbeitet werden:

Vermeidung von Beeiträchtigungen:
Bei der Planung eines Vorhabens, das der Eingriffsregelung unterliegt, muss vorrangig darauf geachtet werden, dass das Vorhaben die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als nötig beeinträchtigt. Kann ein Vorhaben auch in anderer Art und Weise (Verschiebung, Verkleinerung etc.) ausgeführt werden, so dass die Beeinträchtigung verringert oder gar keine Beeinträchtigungen mehr auslöst werden, so ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, diese Beeinträchtigung zu unterlassen.

Ausgleichsmaßnahmen:
Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, sind diese auszugleichen. Ein Ausgleich(Kompensation) ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können. Wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig (innerhalb von 25 Jahre) wieder hergestellt sind, kann der Eingriff ebenfalls als ausgeglichen angesehen werden. Ausgleichsmaßnahmen müssen immer im in Mitleidenschaft gezogen Raum durchgeführt werden, jedoch nicht zwingend an Ort und Stelle des Eingriffes.

Untersagung:
Unzulässig ist ein Eingriff dann, wenn die erwarteten Folgen eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes darstellen, welche nicht vermieden oder ausgeglichen werden können, soweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen in Range vorgehen. Diese Abwägung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Alle Belange sind gleichrangig zu behandeln.

Ersatzmaßnahmen:
Werden Eingriffe zugelassen, deren erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können, hat der Verursacher des Eingriffes die beeinträchtigten Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild möglichst in ähnlicher Art und Weise im selben Raum wieder herzustellen.

Ersatzzahlung:
Sind Ersatzmaßnahmen nicht möglich, Grundstücke in räumlicher Nähe nicht verfügbar oder die notwendigen Aufwendung unverhältnismäßig groß oder die Ausgleichsmaßnahme nicht mit der Landschaftsplanung vereinbar, kann Ersatzzahlung anstelle der Ersatzmaßnahmen geleistet werden. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach Art und Dauer des Eingriffs und beträgt höchstens 7% der Kosten für Planung und Durchführung des Eingriffes. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahme. Die zuständige Stelle erhält die Ersatzzahlung zur Verbesserung des Zustandes der Natur und Landschaft.


Die Zuständigkeit für den Landkeis Wesermarsch liegt beim Fachdienst 68 - Umwelt in Brake.

Bitte wenden Sie sich an einer der nebenstehenden Ansprechpartner/in.

 

Weiterführende Informationen 

finden Sie auch auf den Seiten der  >> Flächenagentur Wesermarsch