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Herr Hans-Rasmus Steinke

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Dazu sind geeignete angemessene Sicherungsmaßnahmen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren und anzupassen. Sollen die Sicherungsmaßnahmen durch externe Dritte übernommen werden, ist die Behörde darüber vor der geplanten Auslagerung zu informieren. 

Häufig gestellte Fragen

Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.


Sofern die geldwäschepräventiven Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchgeführt werden sollen, ist diese Auslagerung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.


§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung


§ 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)


Währung, Geld, Geldwäsche, Zahlungsmittel, Geldwäscheprävention, Prävention