Häufig gestellte Fragen

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.


Für die Zuständigkeit des Landkreises Wesermarsch ist die Beistandschaftsstelle erreichbar unter

beistandschaft@wesermarsch.de


Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
 
Antragsberechtigt ist
  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.