Dienstleistung
Errichtung einer Kleinkläranlage
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Nicht jedes Grundstück im Landkreis Wesermarsch kann an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden. Das auf diesen Grundstücken anfallende häusliche Abwasser muss in einer eigenen Kleinkläranlage behandelt werden. Hierfür sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Dauerhaft werden im Landkreis Wesermarsch ca. 6.000 Haushalte dezentral entsorgt.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo - Do 14:00-15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
siehe auch unter Antrag bzw. Anzeigevordruck
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Das Anzeigeverfahren ist gebührenfrei.
Für die Kosten eines Erlaubnisverfahren fallen 78,00 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Entscheidend für eine gute und dauerhafte Reinigungsleistung ist , dass sich die Kleinkläranlagen auf dem aktuellen Stand der Technik befinden. Es wird empfohlen, ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen.Bei technischen Anlagen ist zusätzlich die Entnahme einer Wasserprobe und die Überprüfung der eingeleiteten Abwässer erforderlich.
Die Betreiber von Kleinkläranlagen sind für den baulichen Zustand selbst verantwortlich.
Die regelmäßige Durchführung der Wartung und der ordnungsgemäße Betrieb wird vom Landkreis Wesermarsch im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht.
Diese Regelung gilt auch für bereits im Betrieb befindliche Anlagen, die nach 15 Jahren Bestandsschutz auch an der "Stand der Technik" anzupassen oder ggf. völlig neu einzubauen sind.
Wenn die Kleinkläranlage älter als 15 Jahre und keine bautechnische Zulassung vorhanden ist, müssen diese zukünftig behördlich überwacht werden.
Schlagwörter
Klärschlamm
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
siehe auch unter Antrag bzw. Anzeigevordruck
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Das Anzeigeverfahren ist gebührenfrei.
Für die Kosten eines Erlaubnisverfahren fallen 78,00 Euro an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch
Entscheidend für eine gute und dauerhafte Reinigungsleistung ist , dass sich die Kleinkläranlagen auf dem aktuellen Stand der Technik befinden. Es wird empfohlen, ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen.Bei technischen Anlagen ist zusätzlich die Entnahme einer Wasserprobe und die Überprüfung der eingeleiteten Abwässer erforderlich.
Die Betreiber von Kleinkläranlagen sind für den baulichen Zustand selbst verantwortlich.
Die regelmäßige Durchführung der Wartung und der ordnungsgemäße Betrieb wird vom Landkreis Wesermarsch im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht.
Diese Regelung gilt auch für bereits im Betrieb befindliche Anlagen, die nach 15 Jahren Bestandsschutz auch an der "Stand der Technik" anzupassen oder ggf. völlig neu einzubauen sind.
Wenn die Kleinkläranlage älter als 15 Jahre und keine bautechnische Zulassung vorhanden ist, müssen diese zukünftig behördlich überwacht werden.