Ansprechpartner
Frau Elke Schulze-Berger

Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

 

Anzuzeigen sind:

  • die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
  • die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
  • alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.


  • vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölanlagen
  • bei oberirdischer Lagerung: Grundrissskizze vom Standort der Behälteranlage sowie der im Regelfall notwendigen Auffangwanne mit Bemaßung
  • bei unterirdischer Lagerung: Lageplan mit Standort der Behälter und Trassenführung der Rohrleitungen einschließlich Bemaßung

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung.


Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Gebühr: EUR 25,00 - 300,00


Für bestehende Anlagen, für die bisher weder eine Genehmigung noch eine Anzeigebestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, muss die Anzeige umgehend nachgeholt werden.


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