Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten und Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik sind verpflichtet, den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Krankheiten und Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
 

Häufig gestellte Fragen

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Labore vor.

Außerdem schreibt der Gesetzgeber die Meldung von einem Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung und an einer akuten infektiösen Gastroenteritis vor, wobei eine Meldung in diesem Fall nur notwendig ist, wenn die Person beruflich oder nebenberuflich im Lebensmittelbereich gem. §42 Abs.1 IfSG tätig ist oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht oder wahrscheinlich ist.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


  • Meldung Gemeinschaftseinrichtungen.pdf
    (z.B. für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Tagesmütter, Schulen, Heime und Ferienlager)


  • Meldeformular für Einrichtungen nach § 8 IfSG.pdf
    (z.B. für Einrichtungen (voll-oder teilstationär) zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, für ambulante Pflegedienste, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten)

    Download-Links:

Meldeformular für Einrichtungen nach § 8 IfSG.pdf
Meldung Gemeinschaftseinrichtungen.pdf

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