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Herr Hans-Rasmus Steinke

Seit dem 26.11.2008 gibt es aufgrund der Vereinheitlichung der einzelnen Ländervorschriften in der Europäischen Union ein neues Schornsteinfegerrecht. Es ist geregelt im Schornsteinfegergesetz.

Jeder Eigentümer einer kehr-, mess- und überprüfungspflichtigen Anlage nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bekommt bis zum 31.12.2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid von seinem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgestellt. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig. Aus diesem geht hervor, bis wann welche Arbeiten an der Feuerstätte zu erledigen sind. Der Eigentümer ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten bis zum Ablauf der Termine durchgeführt werden.

 

Häufig gestellte Fragen

Ab dem 01.01.2013 hat jeder das Recht, für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten einen Betrieb seiner Wahl zu beauftragen. Dieser Betrieb muss für die Arbeiten qualifiziert und in der Handwerksrolle als Schornsteinfeger eingetragen sein. Die Kehrbezirke bleiben als solche weiter bestehen und werden von den einzelnen eingesetzten Kehrbezirksinhabern, die ab dann bevollmächtigte Bezirkschornsteinfeger genannt werden, verwaltet. Die Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind von ihm zu überwachen. Somit hat jeder Betreiber einer Feuerstätte die Verpflichtung, dem Kehrbezirksinhaber nachzuweisen, dass die erforderlichen Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid auch tatsächlich erledigt wurden.

Eine Bescheinigung über die ausgeführten Arbeiten und über die Emissionswerte ist dem bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger in den jeweiligen Messintervallen unaufgefordert nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat damit den Bürger mehr in die Verantwortung genommen.

Einige Aufgaben aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz bleiben dem bevollmächtigten Schornsteinfegermeister ab dem 01.03.2013 vorgehalten. Hierzu gehören unter anderem die Feuerstättenschau und die Feuerstättenabnahme. Insoweit ist die freie Auswahl des Schornsteinfegers für die Eigentümer von Feuerstätten eingeschränkt.