Dienstleistung
Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung kleines Kennzeichen
Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sogenanntes "US - Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert. Derartige Kennzeichen können nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugeteilt werden, die nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erteilt wird.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten
 Montag - Mittwoch:  07:30 - 15:30 Uhr
 
  Donnerstag:             07:30 - 16:30 Uhr
 
  Freitag:                    07:30 - 12:00 Uhr
 
   
04401 927-100
04401 927-0
Walther-Rathenau Straße 25
26954 Nordenham
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 07:30 - 11:15 Uhr
04731 84-349
04731 84-320
04731 84-335
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
                        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
 
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                 
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  Die Anbringung normaler Kennzeichen ist wegen der baulichen Beschaffenheit entweder 
   
   - technisch nicht möglich oder
- erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand.
 
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                 
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  Bestätigung durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person, dass die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert 
                                                                                                                                
                                                                                                
                                        
                            
                    
    
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
- 
  Die Anbringung normaler Kennzeichen ist wegen der baulichen Beschaffenheit entweder 
  - technisch nicht möglich oder
- erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand.
 
erforderliche Unterlagen
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  Bestätigung durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person, dass die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert