Dienstleistung
Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten
 Montag - Mittwoch:  07:30 - 15:30 Uhr
 
  Donnerstag:             07:30 - 16:30 Uhr
 
  Freitag:                    07:30 - 12:00 Uhr
 
   
04401 927-100
04401 927-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
                        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Es müssen keine Fristen beachtet werden.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
 
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                Eine Zulassung erfolgt
 
 
 - nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- 
  als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen 
  Handelsregister 
  bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
 
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            erforderliche Unterlagen
                    
                
            
        
        
                                                 
 - 
  Zulassungsbescheinigung Teil II
   (soweit vorhanden)
 
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- 
  Personalausweis
   oder 
  Reisepass 
  mit 
  Meldebestätigung 
  – nicht älter als 3 Monate 
   
   - Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
 
- 
  SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der 
  Kraftfahrzeugsteuer 
   
   - Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
 
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
 bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
 
 
 - formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
 bei Firmen zusätzlich:
 
 
 - 
  Auszug aus dem Gewerberegister bzw. 
  Handelsregister
 
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
 bei Vereinen zusätzlich:
 
 
 - Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
 bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
 
 
 - Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
§ 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
 
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Hinweise (Besonderheiten)
                    
                
            
        
        
                                                Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
 
 Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „
 Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen
 “.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Fahrzeugneuanmeldung, Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land, Neuwagen, Neuzulassung, europäisches Ausland, Anmeldung eines Autos, Einfuhr, Import von Fahrzeugen, KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, KFZ Neuanmeldung
            
    
    
                                    
    
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- 
  Personalausweis
   oder 
  Reisepass 
  mit 
  Meldebestätigung 
  – nicht älter als 3 Monate 
  - Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
 
- 
  SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der 
  Kraftfahrzeugsteuer 
  - Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
 
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
§ 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „ Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen “.