Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.

Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.


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Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

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Schloßstraße 11
26409 Wittmund
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Die Einbürgerungsbehörde 
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Häufig gestellte Fragen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.


Die örtlich zuständige Gewerbebehörde.


Die örtlich zuständige Gewerbebehörde.


Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

  • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
  • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
  • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Pfandleiherlaubnis
  • ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Sie können die Verlängerung der Pfandverwertungsfrist schriftlich oder – je nach Angebot der zuständigen Gewerbebehörde – elektronisch beantragen.

  • Stellen Sie den Antrag vor Ablauf der Pfandverwertungsfrist.
  • Begründen Sie Ihren Antrag und fügen Sie gegebenenfalls Nachweise bei.
  • Die zuständige Gewerbebehörde prüft Ihren Antrag.
  • Liegt ein wichtiger Grund vor, verlängert die zuständige Gewerbebehörde die Pfandverwertungsfrist und informiert Sie über die Entscheidung.

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.


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