Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.


Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft zu erbringen. Diese muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden wenn er den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.


§ 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

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Häufig gestellte Fragen

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Die Zuständigkeit liegt bei den zugelassenen Sachverständigenorganisationen.


Auflistung der Sachverständigen-Organisationen

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Die Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 WHG erfolgt durch die zuständige Stelle.


§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)