Wenn ein Kind adoptiert wird, muss neben den Eltern auch das betroffene Kind einwilligen.

Das gilt für eine Adoption:

  • durch eine neue Familie, also die Fremd-Adoption, oder
  • durch einen Stiefelternteil, also die Stiefkind-Adoption.

Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, willigt die gesetzliche Vertretung ein. Ab dem 14. Geburtstag müssen Sie als betroffenes Kind selbst in die Adoption einwilligen. Zusätzlich muss Ihre gesetzliche Vertretung zustimmen.

Diese Einwilligung können Sie ab Vollendung des 14. Lebensjahres widerrufen, solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat.

Das ist auch möglich, wenn Ihre gesetzliche Vertretung in die Adoption eingewilligt hat oder Sie erst nach der Einwilligung durch Ihre gesetzliche Vertretung 14 Jahre alt wurden. Sie können die Einwilligung allein widerrufen und benötigen dazu keine Erlaubnis und keine Begründung.

Ihren Widerruf können Sie beim Jugendamt oder in einem Notariat beurkunden lassen. Der Widerruf muss gegenüber dem Familiengericht erfolgen.


Häufig gestellte Fragen

Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.


Der Widerruf der Einwilligung kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.


Der Widerruf der Einwilligung kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.


  • Sie haben bereits in eine Adoption eingewilligt.
  • Sie sind mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
  • Das Familiengericht hat die Adoption noch nicht beschlossen.

Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.


  • Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle, die die Urkunde aufnehmen soll, ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
  • Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
  • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
  • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.

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