Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung („blauer Parkausweis") erhalten.

Nur mit dem „blauen Parkausweis“ darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), geparkt werden. Der „blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.

Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
  • Parken während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere.
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr  nicht behindern.

Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.

Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

Parkausweis für Schwerbehinderte (Blauer Parkausweis)

Was müssen Sie vorlegen?

  • Ihren Schwerbehindertenausweis (oder Kopie davon) oder
  • eine Bescheinigung des Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie über die Zuerkennung des erforderlichen Merkzeichens
  • ein aktuelles Lichtbild

Parkerleichterung (orangefarbener Parkausweis)

Schwerbehinderte mit nachfolgenden Voraussetzungen können den orangefarbenen Parkausweis erhalten.

  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
  • Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.

Ausstellung der Parkerleichterung
Was müssen Sie vorlegen?

  • Ihren Schwerbehindertenausweis (oder Kopie davon) oder
  • eine Bescheinigung des Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie über die Zuerkennung des erforderlichen Merkzeichens

Häufig gestellte Fragen

In besonderen Fällen ist die Erhebung einer Gebühr möglich.
Gebühr: kostenfrei
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

Die Ausstellung eines Parkausweises ist gebührenfrei.



Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden). 

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Hinweis

Die Verkehrsbehörde des Landkreises Wesermarsch stellt die Parkausweise für die Gemeinden im Landkreis Wesermarsch und für die Stadt Elsfleth aus.
Sollten Sie in der Stadt Nordenham oder Stadt Brake wohnen, wenden Sie sich bitte an diese. Sie stellen die Parkausweise für Ihre Einwohner selber aus.

Die Parkerleichterung wird für 5 Jahre ausgestellt, auch wenn ihr Schwerbehindertenausweis unbefristet gültig ist. Nach Ablauf der 5 Jahre wird
eine neue Parkerleichterung ausgestellt, sofern Ihr Schwerbehindertenausweis noch gültig ist, und dies von Ihnen bei der Verkehrsbehörde beantragt wird.



Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
  • blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Wesermarsch, Einheitsgemeinde Brake (Unterweser)

Für die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ oder „Bl“ wenden Sie sich bitte an das Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Oldenburg.



  • Nachweis der Voraussetzungen
  • Foto
  • Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person

Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.

Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.


Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.


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