Zum Schutz vor Gefahren und zur Regelung der Ordnung auf den Straßen gibt es straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Wenn Sie gegen diese Vorschriften verstoßen, können Sie Punkte nach dem sogenannten "Fahreignungs-Bewertungssystem" erhalten. Umgangssprachlich werden diese Punkte als "Punkte in Flensburg" bezeichnet, da das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seinen Sitz in Flensburg hat. Das KBA führt das Fahreignungsregister (FAER), die sogenannte Verkehrssünderdatei, in die die Punkte und gegebenenfalls verhängte Maßnahmen eingetragen werden.

Je nach Schwere Ihres Verstoßes erhalten Sie ein 1 bis 3 Punkte.

3 Punkte erhalten Sie bei schweren Verstößen gegen die Verkehrsregeln. Diese werden als Straftaten gewertet. Ihr Führerschein wird Ihnen sofort entzogen. Das gilt zum Beispiel bei:

  • grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten
  • verbotene Autorennen
  • Fahren trotz schwerem Konsum von Alkohol oder Drogen
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

2 Punkte erhalten Sie für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen. Ihr Führerschein wird nicht sofort eingezogen. Zum Beispiel:

  • keine Bildung einer Rettungsgasse auf der Autobahn
  • Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen

Einen Punkt erhalten Sie für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Es ist auch möglich, dass Sie bei Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld auferlegt bekommen, aber keinen Punkt erhalten.

Wenn Sie mehrere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig begehen, wird nur diejenige mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Das gilt auch, wenn Sie den Führerschein auf Probe besitzen.

Die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes ergreift je nach der Summe aller Punkte folgende Maßnahmen:

  • Bei 4 oder 5 Punkten werden Sie schriftlich ermahnt.
  • Bei 6 oder 7 Punkten werden Sie schriftlich verwarnt.
  • Bei 8 oder mehr Punkten werden Sie als ungeeignet angesehen, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ihre Fahrerlaubnis wird Ihnen für mindestens 6 Monate entzogen.

Wenn Sie ermahnt oder verwarnt werden, können Sie freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen.

Bei einer freiwilligen Teilnahme nach einer Ermahnung wird Ihnen ein Punkt von Ihrem Konto abgezogen. Diese Regelung können Sie einmal innerhalb von 5 Jahren nutzen.

Bei einer freiwilligen Teilnahme nach einer Verwarnung wird Ihnen kein Punkt abgezogen.

Die Teilnahme am Fahreignungsseminar ist für Sie verpflichtend, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie diese wiedererlangen möchten.

Die Punkte werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Die Frist beträgt:

  • bei einem Punkt: 2 Jahre und 6 Monate
  • bei 2 Punkten: 5 Jahre
  • bei 3 Punkten: 10 Jahre

Sie können sich online, schriftlich oder persönlich beim KBA über den Stand Ihrer Punkte informieren.


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24944 Flensburg
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Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungsdauer einer schriftlichen Anfrage dauert etwa eine Woche. Die Online-Auskunft oder die persönliche Auskunft werden sofort erteilt.
Bearbeitungsdauer: 1 Woche

Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister ist kostenfrei.


  • Sie besitzen einen Führerschein.
  • Sie können sich ausweisen.

  • ausgefüllter Online-Antrag oder
  • Antragsformular mit Identitätsnachweis und eigenhändiger Unterschrift

Sie können sich online, schriftlich oder persönlich beim Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) über den Stand Ihrer Punkte informieren.

Wenn Sie die Auskunft online erhalten möchten:

  • Rufen Sie den Online-Dienst des Fahreignungsregisters (FAER) auf.
  • Sie haben verschiedene Möglichkeiten, sich zu identifizieren:
    • mit Ihrem BundID-Konto
    • mit Ihrem Personalausweis mit Online-Funktion
    • mit einem elektronischen Aufenthaltstitel
    • mit der Unionsbürgerkarte
    • mit einem eID.AS-Konto
  • Gehen Sie weiter zum Antrag und füllen Sie diesen aus.
  • Sie erhalten Ihre Registerauskunft als PDF-Dokument zum Download.

Wenn Sie die Auskunft schriftlich erhalten möchten:

  • Drucken Sie das Antragsformular auf der Internetseite des KBA aus. 
  • Füllen Sie die Felder aus.
  • Fügen Sie einen Identitätsnachweis an:
    • Legen Sie eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Ihres Reisepasses bei oder
    • lassen Sie Ihre Unterschrift von einer siegelführenden Stelle beglaubigen.
  • Schicken Sie den Antrag per Post an das KBA.
  • Sie erhalten die Auskunft auf postalischem Weg.

Wenn Sie die Auskunft persönlich erhalten möchten:

  • Sie können die Registerauskunft vor Ort beim KBA in Flensburg erfragen.
  • Dazu weisen Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass aus.
  • Sie erhalten Ihren Auszug persönlich, postalisch oder per Mail.

Bei der Eigenauskunft:

  • Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Bei Einträgen in das Fahreignungsregister:

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

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