Dienstleistung
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.
Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.
In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
Einrichtung
3.3 Ordnung
Parkstraße 53
27798 Hude (Oldenburg)
Einrichtung
Amt für Ordnung und Soziales
Markt 1
26197 Großenkneten
04435 600-200
04435 600-0
Einrichtung
Gemeinde Dötlingen
Hauptstraße 26
27801 Dötlingen
04432 950100
04432 9500
Friedeburger Hauptstraße 96
26446 Friedeburg
Postfach 1162
26442 Friedeburg
Montag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:30-12:00 Uhr
04465 806-77
04465 806-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Sozialamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Samtgemeinde Harpstedt - Ordnungsamt
Amtsfreiheit 1
27243 Harpstedt
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
04244 82-29
04244 82-52
04244 82-25
Auricher Straße 9
26556 Westerholt
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
04975 9193-55
04975 9193-24
Einrichtung
Stadt Elze
Hauptstraße 61
31008 Elze
Montag
8.00 bis 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung
Donnerstag
8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder unter www.elze.de/online-terminbuchung einen Termin.
05068 464-77
05068 464-0
Einrichtung
Stadt Wittmund
Kurt-Schwitters-Platz 1
26409 Wittmund
04462 983-299
04462 983-0
Einrichtung
Zusätzliche Leistungen
Am Markt 2
26427 Esens
04971 2060
Einrichtung
Öffentliche Ordnung und Wahlen
27793 Wildeshausen
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.8 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. "
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Bearbeitungsdauer
§ 6a Absatz 2 i. V. m. § 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Voraussetzungen
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
- ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EU-Angehörigen)
- Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
- eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
- eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
ies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Schlagwörter
Veranstaltung, Schaustellung von Personen, Striptease, Tabledance, Veranstaltung, Tabledance, Schaustellung von Personen, Striptease, Schaustellung Erlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.8 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. "
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
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Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Voraussetzungen
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
- ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EU-Angehörigen)
- Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
- eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
- eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
ies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht