Dienstleistung
Todesbescheinigung ausstellen
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.
Die Ärztin oder der Arzt prüft die Identität der oder des Verstorbenen, begutachtet die Leiche und stellt den Tod, den Zeitpunkt sowie die Art und die Ursache des Todes fest. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todes (z. B. bei Unfall, Verdacht auf Dritteinwirkung) ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Die Kosten für das Ausstellen der Todesbescheinigung muss der Kostentragungspflichtige (in der Regel Angehörige) bezahlen; sie richten sich nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Einrichtung
Fachbereich Gesundheit
Dohuser Weg 12b
26409 Wittmund
04462 86-1504
04462 86-1500
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Standesamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
+49 4407 73-100
+49 4407 73-101
Einrichtung
Gesundheitsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-89555
04431 85-510
Mo - Do 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
04401 4285
04401 927-511
Zentrale
Einrichtung
Standesamt
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
04971 20666
04971 206-44
Sarah Burmeister - Standesamt
04971 206-42
Brigitte Emken - Standesamt
04971 206-45
Malte Stühmeier - Standesamt
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Welche Fristen muss ich beachten?
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.
Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Tod eines Menschen.
- Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Aufgrund des niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) und der Todesbescheinigungsverordnung (TbVO) ist ein verbindliches Muster/Formulare vorgesehen, anhand dessen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.
Verfahrensablauf
Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt. Die Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für eine Totgeburt ist eine elektronische Übermittlung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. In diesem Fall muss die Papierform der Todesbescheinigung verwendet werden.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Tod, Todesfall, Obduktion, Totenschein, Leichenschau, Sterben, Todesursache, Tod, Obduktion, Todesfall, Totenschein, Leichenschau, Sterben, Todesursache
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).
Welche Fristen muss ich beachten?
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.
Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
- Tod eines Menschen.
- Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Aufgrund des niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) und der Todesbescheinigungsverordnung (TbVO) ist ein verbindliches Muster/Formulare vorgesehen, anhand dessen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.
Verfahrensablauf
Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt. Die Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für eine Totgeburt ist eine elektronische Übermittlung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. In diesem Fall muss die Papierform der Todesbescheinigung verwendet werden.
Rechtsbehelf
nicht angegeben