Dienstleistung
Viehveranstaltung überregional
Veranstaltungen nach der Viehverkehrsverordnung mit landesweiter, bundesweiter o. internationaler Beteiligung (Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art) sind vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
                            
                                                                    Adresse
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
                                            Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
                            
                                                                    Postfach
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
                                    Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
                                Fax
0441 570 26-179
                                                    0441 570 26-179
                                Telefon
0441 570 26-0
                                                    0441 570 26-0
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                    
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                Die Gebühren betragen je nach Aufwand 15,00 bis 500,00 Euro.
                        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Welche Fristen muss ich beachten?
                    
                
            
        
        
                                                Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen vor deren Beginn vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
                
        
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Ansprechpunkt
                    
                
            
        
        
                                                Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Hinweise (Besonderheiten)
                    
                
            
        
        
                                                Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können Veranstaltungen beschränkt oder verboten werden.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                
    
        
            
                
                            Rechtsgrundlage(n)
                    
                
            
        
        
                                                 
 - 
  § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
   i.V.m.
 
  
 - § 2 Nr. 6 Zust-VO Tier
  
                
                    
                    
    
    
                                                                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
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Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen je nach Aufwand 15,00 bis 500,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen vor deren Beginn vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können Veranstaltungen beschränkt oder verboten werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m.
 - § 2 Nr. 6 Zust-VO Tier
 
Schlagwörter
                    Tierseuchenbekämpfung, Pferde, Viehschau, Ziege, Viehausstellung, Viehmarkt, Zebroide, Perlhühner, Laufvögel, Rinder, Enten, Schaf, Hase, Zebra, Dromedar, Kaninchen, Maulesel, Taube, Wachtel, Schwein, Kamel, Gehegewild, Fasane, Bison, Truthühner, Wettbewerb mit Vieh, Wisent, Anzeige, Gänse, Maultier, Wasserbüffel, Esel, Lama, Hühner, Rebhühner